Pflege und Beruf: Pflegezeit, Familienpflegezeit, 10 Tage
Pflege und Job vereinbaren: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung, Pflegezeit und Familienpflegezeit im Vergleich – mit Fristen, Voraussetzungen und finanzieller Unterstützung.
Kurz gesagt: 10 Arbeitstage Akutfreistellung, bis 6 Monate Pflegezeit, bis 24 Monate Familienpflegezeit; zusammen höchstens 24 Monate je Angehörigem.
Beträge Stand 2026 Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (PDF)
Die drei Wege im Vergleich
| Kurzzeitige Arbeitsverhinderung | Pflegezeit | Familienpflegezeit | |
|---|---|---|---|
| Dauer | bis 10 Arbeitstage | bis 6 Monate | bis 24 Monate |
| Freistellung | vollständig | vollständig oder teilweise | teilweise, mindestens 15 Wochenstunden |
| Betriebsgröße | keine Grenze | mehr als 15 Beschäftigte (ab 16) | mehr als 25 Beschäftigte (ab 26) |
| Ankündigung | unverzüglich mitteilen | 10 Arbeitstage vorher in Textform | acht Wochen vorher in Textform (§ 2a FPfZG) |
| Geld | Pflegeunterstützungsgeld (Pflegekasse) | zinsloses Darlehen, Zuschüsse zur KV/PV | zinsloses Darlehen |
Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen gemeinsam 24 Monate je pflegebedürftigem nahem Angehörigem nicht überschreiten (§ 4 Abs. 1 Satz 4 PflegeZG).
Akute Pflegesituation: bis zu 10 Arbeitstage
Sie müssen den Arbeitgeber unverzüglich informieren und auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung einer Pflegefachperson vorlegen (§ 2 Abs. 2 PflegeZG). Der Arbeitgeber zahlt nur weiter, wenn sich das aus anderen Vorschriften oder einer Vereinbarung ergibt. Sonst gibt es Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr (§ 44a Abs. 3 SGB XI); die Höhe richtet sich nach den Regeln zum Kinderkrankengeld (§ 45 Abs. 2 SGB V: 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, bei Einmalzahlungen 100 Prozent). Der Antrag ist unverzüglich bei der Pflegekasse zu stellen.
Pflegezeit und Familienpflegezeit
- Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung; Nachweis durch Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes (§ 3 Abs. 2 PflegeZG).
- Bei nur teilweiser Freistellung schließen Sie mit dem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung; er muss Ihren Wünschen entsprechen, außer dringende betriebliche Gründe stehen entgegen (§ 3 Abs. 4).
- Kleinbetriebe: Bei 15 oder weniger Beschäftigten können Sie eine Vereinbarung beantragen; der Arbeitgeber muss binnen vier Wochen antworten und eine Ablehnung begründen (§ 3 Abs. 6a).
- Der Erholungsurlaub kann für jeden vollen Monat vollständiger Freistellung um ein Zwölftel gekürzt werden (§ 4 Abs. 4).
- Pflegezeit endet vier Wochen nach Wegfall der Pflegebedürftigkeit oder wenn häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar wird (§ 4 Abs. 2).
Finanzielle Absicherung
Das zinslose Darlehen deckt die Hälfte der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt vor und während der Freistellung (§ 3 Abs. 2 FPfZG); die Rate beträgt mindestens 50 €. Bei vollständiger Freistellung oder Reduzierung auf eine geringfügige Beschäftigung gibt es auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 44a Abs. 1 SGB XI). Rentenbeiträge der Pflegekasse: Rentenpunkte für pflegende Angehörige; Unfall- und Arbeitslosenversicherung: hier.
Sterbebegleitung
Für die Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase gilt eine Freistellung von höchstens drei Monaten je Angehörigem (§ 3 Abs. 6, § 4 Abs. 3 PflegeZG); der Nachweis erfolgt durch ärztliches Zeugnis.
Quellen
- § 2 PflegeZG – Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (abgerufen 09.10.2026)
- § 3 PflegeZG – Pflegezeit und sonstige Freistellungen (abgerufen 09.10.2026)
- § 4 PflegeZG – Dauer der Inanspruchnahme (abgerufen 09.10.2026)
- § 2 FPfZG – Familienpflegezeit (abgerufen 09.10.2026)
- § 3 FPfZG – Förderung (Darlehen) (abgerufen 09.10.2026)
- § 44a SGB XI – Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit (abgerufen 09.10.2026)
- § 45 SGB V – Höhe des Krankengeldes (Verweis) (abgerufen 09.10.2026)