Pflegeperson: Unfall- und Arbeitslosenversicherung
Wer einen Angehörigen pflegt, ist unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich unfallversichert und in der Arbeitslosenversicherung abgesichert – ohne eigene Beiträge.
Kurz gesagt: Voraussetzung ist mindestens Pflegegrad 2 und Pflege von mindestens zehn Wochenstunden an mindestens zwei Tagen. Die Unfallversicherung gilt für die Pflegetätigkeit; die Arbeitslosenversicherung zusätzlich nur bei vorheriger Versicherungspflicht.
Wer ist Pflegeperson?
Pflegeperson ist, wer einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig in dessen häuslicher Umgebung pflegt (§ 19 SGB XI). Für die soziale Sicherung nach § 44 SGB XI (Rente, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) kommt hinzu: mindestens zehn Stunden Pflege pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage (mehr zu den Leistungen).
Gesetzliche Unfallversicherung
Während der pflegerischen Tätigkeit sind Pflegepersonen, die einen Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen (§ 44 Abs. 2a SGB XI, § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII). Die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen (Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Selbstversorgung usw. nach § 14 Abs. 2 SGB XI) sowie Hilfen bei der Haushaltsführung. Das Gesetz verweist auf Pflegepersonen im Sinne von § 19 Satz 1 und 2 SGB XI; damit gilt auch hier der Pflegeumfang von mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage.
Nach einem Unfall bei der Pflege: Erwähnen Sie gegenüber Ärztin oder Arzt, dass er bei der Pflege geschehen ist, und informieren Sie die Pflegekasse.
Arbeitslosenversicherung
Pflegepersonen können in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig sein, wenn sie mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, nicht erwerbsmäßig in der häuslichen Umgebung pflegen und unmittelbar vor der Pflege versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben (§ 26 Abs. 2b SGB III). Die Beiträge zahlt die Pflegekasse (§ 44 Abs. 2b SGB XI). Wer nach anderen Vorschriften des SGB III ohnehin versicherungspflichtig ist, wird nicht zusätzlich als Pflegeperson versichert.
Praktisch heißt das: Wer die Pflege beendet, kann sich unter den üblichen Voraussetzungen arbeitslos melden, ohne dass die Pflegezeit eine Lücke in der Versicherung reißt.
Das sollten Sie tun
- Pflegegrad-Bescheid (mindestens Pflegegrad 2) bereithalten.
- Pflegekasse die Pflegeperson und den Pflegeumfang mitteilen; sie meldet zur Rentenversicherung und führt die Beiträge ab.
- Pflegeumfang und Pflegezeiten notieren, zum Beispiel im Pflegetagebuch.
Quellen
- § 19 SGB XI – Begriff der Pflegeperson (abgerufen 09.10.2026)
- § 44 SGB XI – Soziale Sicherung der Pflegepersonen (abgerufen 09.10.2026)
- § 2 SGB VII – Versicherung kraft Gesetzes (abgerufen 09.10.2026)
- § 26 SGB III – Sonstige Versicherungspflichtige (abgerufen 09.10.2026)