Bürgergeld und Pflege: Pflegegeld, Jobcenter, Rente
Wer Bürgergeld bzw. Grundsicherungsgeld bezieht und pflegt oder gepflegt wird, fragt sich: Wird das Pflegegeld angerechnet? Muss ich arbeiten? Gibt es mehr Geld?
Kurz gesagt: Pflegeversicherungsleistungen zählen nicht als Einkommen. Wer pflegt, kann Arbeit als unzumutbar ablehnen, wenn die Pflege sonst nicht gesichert ist. Pflegepersonen werden unter Bedingungen rentenversichert.
Pflegegeld und Leistungen: keine Anrechnung als Einkommen
Die Leistungen der Pflegeversicherung bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt, deren Gewährung vom Einkommen abhängt (§ 13 Abs. 5 SGB XI). Das gilt für Pflegegeld, Sachleistungen und Entlastungsbetrag der pflegebedürftigen Person. Eine Ausnahme nennt das Gesetz ausdrücklich: das Pflegeunterstützungsgeld bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung.
Wird das Pflegegeld an die pflegende Person weitergegeben, kommt es auf deren Leistungsbezug an. Allgemein gilt für zweckbestimmte öffentlich-rechtliche Leistungen, dass sie nur insoweit zählen, wie die Grundsicherungsleistung demselben Zweck dient (§ 11a Abs. 3 SGB II). Wie das Jobcenter Ihren Fall behandelt, sollten Sie schriftlich nachfragen.
Pflege als wichtiger Grund gegen Vermittlung
Erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist jede Arbeit zumutbar – außer, die Arbeit wäre mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar und die Pflege kann nicht auf andere Weise sichergestellt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II). Praktisch heißt das: Legen Sie dem Jobcenter den Pflegegrad-Bescheid und eine Übersicht der Pflegezeiten vor und erklären Sie, warum Pflegedienst, Tagespflege oder andere Angehörige die Pflege nicht auffangen. Prüfen Sie dazu auch Sachleistungen, Tagespflege und Verhinderungspflege.
Mehrbedarf
Ein Mehrbedarf wird anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht (§ 21 Abs. 6 SGB II). Eine feste Pflege-Pauschale gibt es dort nicht; die Ausgaben müssen Sie belegen, und sie dürfen nicht schon durch Leistungen der Pflegekasse gedeckt sein.
Rente für Pflegepersonen
Pflegepersonen, die einen Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage, pflegen und nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind, werden von der Pflegekasse in der Rentenversicherung gemeldet (§ 44 Abs. 1 SGB XI). Unfall- und Arbeitslosenversicherung können unter eigenen Voraussetzungen hinzukommen: Unfall- und Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen.
Quellen
- § 13 SGB XI (abgerufen 09.10.2026)
- § 44 SGB XI (abgerufen 09.10.2026)
- § 10 SGB II (abgerufen 09.10.2026)
- § 11a SGB II (abgerufen 09.10.2026)
- § 21 SGB II (abgerufen 09.10.2026)