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Gemeinsamer Jahresbetrag-Rechner (Stand 2026)

Wie viel Budget steht dir fuer Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfuegung? § 42a SGB XI, seit 01.07.2025.

TL;DR: Waehle Pflegegrad (2-5) und Ersatzpflege-Art. Wir zeigen dir dein nutzbares Budget in Euro und die Unterschiede zwischen Angehoerigen-Deckelung und vollem Topf.

Pflegegrad
Wer uebernimmt die Ersatzpflege?
Wichtiger Hinweis: Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung. Das Ergebnis des Rechners ist eine unverbindliche Schätzung auf Basis Ihrer Selbsteinschätzung — den Pflegegrad stellt allein die Pflegekasse nach der offiziellen Begutachtung fest. Kostenlose, neutrale Beratung bieten die Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.

Häufige Fragen

Was ist der gemeinsame Jahresbetrag fuer Verhinderungs- und Kurzzeitpflege?
Seit dem 01.07.2025 fasst § 42a SGB XI die frueher getrennten Buhaeufe fuer Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Topf von 3.539 € pro Jahr zusammen (PG 2 bis 5). Du kannst das Budget frei zwischen Ersatzpflege und Kurzzeitpflege aufteilen, bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr.
Wer gilt als "naher Angehoeriger" fuer die Deckel-Regel?
Die Deckelung greift bei Ersatzpflege durch nahe Angehoerige bis zum 2. Verwandtschaftsgrad (Partner/in, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Schwiegereltern/-kinder) oder durch Personen der haeuslichen Gemeinschaft, sofern die Pflege nicht erwerbsmaessig erfolgt. Bei erwerbsmaessiger Ersatzpflege durch einen ambulanten Pflegedienst, eine 24-h-Betreuung oder aehnliches gilt der Deckel NICHT — dann steht der volle Topf von 3.539 € zur Verfuegung.
Was galt fuer den "bereits im Halbjahr 2025 verbrauchten Betrag"?
Die Reform gilt seit dem Stichtag 01.07.2025. Pflegebeduerftige, die vor dem 01.07.2025 bereits Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege abgerechnet hatten, behielten ihren damaligen Anspruch; der entsprechende Betrag wurde auf den neuen gemeinsamen Jahresbetrag angerechnet. Diese Uebergangsanrechnung war explizit auf das Kalenderjahr 2025 befristet. Bei einem Rechner-Stand 2026 hat der "bereits verbraucht"-Wert daher keine Anwendung mehr und ist aus der Rechner-Eingabe entfernt. Wer den Uebergangsfall rekonstruieren muss, findet die offizielle Uebersicht im BMG-PDF „Leistungsansprueche der Versicherten im Jahr 2026".
Wie kann ich Ersatzpflege und Kurzzeitpflege kombinieren?
Innerhalb des gemeinsamen Jahresbetrags von 3.539 € kannst du beliebig zwischen Verhinderungspflege (stunden- oder tageweise Ersatz, z. B. wenn dein pflegender Partner Urlaub braucht) und Kurzzeitpflege (vollstationaer fuer bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr) wechseln. Eine Aufteilung ist nicht vorgeschrieben — entscheide nach Bedarf.
Ist der gemeinsame Jahresbetrag das Gleiche wie der 131 € Entlastungsbetrag pro Monat?
Nein, das sind zwei getrennte Leistungen. Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI (131 € monatlich, auch bei PG 1) ist fuer Alltagshilfen wie Haushaltshilfen, Begleitung, Gruppenangebote oder Pflegedienst-Leistungen, die nicht von der Pflegesachleistung abgedeckt sind. Er wird separat abgerechnet und nicht aus dem gemeinsamen Jahresbetrag bezahlt.
Gilt der Rechner auch fuer Pflegegrad 1?
Nein. Pflegegrad 1 hat nach § 42a SGB XI keinen Anspruch auf den gemeinsamen Jahresbetrag. Pflegegrad 1 Berechtigte koennen aber den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat nutzen, sowie Pflegehilfsmittel und Wohnumfeldverbesserungen.

Hintergrund: Was hat sich am 01.07.2025 geaendert?

Bis Juni 2025 gab es zwei getrennte Leistungen: Verhinderungspflege (1.612 €/Jahr) und einen Erstattungsbetrag fuer Kurzzeitpflege (1.774 €/Jahr), die nicht miteinander verrechnet werden konnten. Mit der Reform seit 01.07.2025 wurden beide Buhaeufe zu einem gemeinsamen Topf von 3.539 € pro Jahr zusammengefasst — du kannst frei entscheiden, wie viel du fuer Ersatzpflege und wie viel fuer Kurzzeitpflege ausgibst.

Die Deckelung bei nicht erwerbsmaessiger Ersatzpflege durch nahe Angehoerige bleibt: Die Pflegekasse erstattet in diesem Fall hoechstens das 2-fache des monatlichen Pflegegelds (PG 2: 694 €, PG 3: 1.198 €, PG 4: 1.600 €, PG 5: 1.980 € pro Jahr). Wer einen ambulanten Pflegedienst oder eine 24-Stunden-Betreuung beauftragt, bekommt den vollen Topf von 3.539 €.

Haeufige Verwechslung: 131 € Entlastungsbetrag

Der monatliche Entlastungsbetrag von 131 € (§ 45b SGB XI, auch bei PG 1) ist eine eigenstaendige Leistung fuer Alltagshilfen — er wird nicht aus dem gemeinsamen Jahresbetrag bezahlt. Beide Leistungen koennen nebeneinander in Anspruch genommen werden. Siehe Leistungen 2026 im Ueberblick.

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