Zum Inhalt springen
Pflegegrad-Antrag-Hilfe.de

Pflegereform-Tracker

Gesetzesänderungen in der Pflegeversicherung — chronologisch, mit Status. Veraltete Beträge sind der häufigste Fehler auf Pflege-Ratgeberseiten; hier sehen Sie, was wirklich gilt.

TL;DR: 2026 keine Betragserhöhung; BEEP-Regeln seit Januar in Kraft; die große Reform (PNOG) ist im Entwurfsstadium für Ende 2026.

  1. Entwurf

    PNOG: Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes liegt vor

    Das Bundesgesundheitsministerium hat den Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) vorgelegt — die Umsetzung der Vorschläge aus dem "Zukunftspakt Pflege". Geplantes Inkrafttreten: Ende 2026, vorbehaltlich der Finanzierung. Sobald das Gesetz beschlossen ist, aktualisieren wir alle betroffenen Beträge und Regeln auf dieser Website.

  2. In Kraft

    BEEP: Änderungen zum 1. Januar 2026

    Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) gilt: Das Verfahren für digitale Pflegeanwendungen (DiPA) wurde vereinfacht — bis 40 €/Monat für die Anwendung plus bis 30 € für unterstützende Pflegedienst-Leistungen. HINWEIS (offen, nicht raten): Eine im Projekt kursierende BEEP-These („Verhinderungspflege ist nur noch für das laufende und das unmittelbar vorherige Kalenderjahr abrechenbar") widerspricht dem unveränderten Wortlaut von § 39 Abs. 1 SGB XI (Frist = Ende des Folgejahres) und ist gegen die Primärquelle (BGBl I 2025, BEEP-Änderung zu § 39) nicht abschließend verifiziert. Bis zur Klärung gilt die gesetzliche Folgejahr-Frist.

  3. In Kraft

    Keine Erhöhung der Leistungsbeträge 2026

    Die Leistungsbeträge bleiben 2026 auf dem Stand der Erhöhung vom 1. Januar 2025 (+4,5 %). Die nächste reguläre Dynamisierung ist frühestens zum 1. Januar 2028 vorgesehen — sofern die Pflegereform nichts anderes beschließt.

  4. In Kraft

    Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

    Seit dem 1. Juli 2025 bilden Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € — flexibel für beide Leistungsarten einsetzbar, ohne Übertragungsanträge und ohne Vorpflegezeit bei der Verhinderungspflege.