Pflegepauschbetrag und Steuern 2026: Das müssen Sie wissen
Wer Angehörige pflegt, kann Steuern sparen: Pflege-Pauschbetrag, Abzug tatsächlicher Kosten und Ermäßigung für Haushaltshilfen im Überblick.
Das Wichtige: 600 € / 1.100 € / 1.800 € pro Jahr für Pflegegrad 2 / 3 / 4–5 – ohne Einzelnachweis, wenn Sie unentgeltlich und persönlich pflegen.
Beträge Stand 2026 Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (PDF)
Die Pauschbeträge im Überblick
| Pflegegrad der gepflegten Person | Pflege-Pauschbetrag pro Jahr |
|---|---|
| Pflegegrad 2 | 600 € |
| Pflegegrad 3 | 1.100 € |
| Pflegegrad 4 oder 5 (oder Merkzeichen H) | 1.800 € |
Quelle: § 33b Abs. 6 EStG. Bei Änderung des Pflegegrads im Jahr gilt der höchste im Kalenderjahr festgestellte Grad (Satz 5). Das Gesetz schreibt vor, die Vorschrift ab Ende 2026 zu evaluieren (Abs. 8) – prüfen Sie die Beträge für spätere Jahre erneut.
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Voraussetzungen
- Sie pflegen die Person persönlich, in Ihrer Wohnung oder in der Wohnung der gepflegten Person (EU/EWR).
- Sie erhalten dafür keine Einnahmen.
- Die Identifikationsnummer der gepflegten Person steht in Ihrer Steuererklärung.
- Den Pflegegrad weisen Sie mit dem Bescheid nach (§ 65 EStDV).
Mehrere Pflegende teilen sich den Betrag
Pflegen mehrere Personen, wird der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen geteilt (§ 33b Abs. 6 Satz 9 EStG). Beispiel Pflegegrad 3 mit zwei Pflegepersonen: 550 € je Person; bei einem Grenzsteuersatz von 30 % ergibt das rund 165 € Steuerersparnis (Näherung ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).
Pauschbetrag für die pflegebedürftige Person selbst
Ist die gepflegte Person hilflos, kann sie den Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 € nutzen (§ 33b Abs. 3 Satz 3 EStG). Pflegegrad 4 oder 5 steht dem Merkzeichen H gleich (§ 65 Abs. 2 Satz 2 EStDV). Das ist ein eigener Betrag in ihrer eigenen Steuererklärung und ändert den Pflege-Pauschbetrag der Pflegenden nicht.
Pauschbetrag oder tatsächliche Kosten (§ 33 EStG)?
Der Pauschbetrag gilt anstelle der Steuerermäßigung nach § 33 EStG. Bei § 33 wirkt nur der Teil der Aufwendungen, der die zumutbare Belastung übersteigt. Sie beträgt einen Prozentsatz vom Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 33 Abs. 3 EStG):
| Familiensituation | bis 15.340 € | bis 51.130 € | darüber |
|---|---|---|---|
| Keine Kinder, Grundtabelle | 5 % | 6 % | 7 % |
| Keine Kinder, Splittingverfahren | 4 % | 5 % | 6 % |
| Ein oder zwei Kinder | 2 % | 3 % | 4 % |
| Drei oder mehr Kinder | 1 % | 1 % | 2 % |
Der höhere Satz gilt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur für den Teil der Einkünfte oberhalb der jeweiligen Grenze (stufenweise Berechnung, BFH vom 19.01.2017, Az. VI R 75/14). Hohe eigene Pflegekosten, etwa für einen Pflegedienst, können sich deshalb gegenüber dem Pauschbetrag lohnen; im Rechner tragen Sie dazu Ihre zumutbare Belastung ein.
Abgrenzung: haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG)
Für haushaltsnahe Dienstleistungen, auch Pflege- und Betreuungsleistungen, ermäßigt sich die Steuer um 20 % der Aufwendungen, höchstens um 4.000 € (§ 35a Abs. 2 EStG). Bei Heimunterbringung zählen nur Kosten für Leistungen, die mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Voraussetzung sind Rechnung und Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers (Abs. 5 Satz 3). Aufwendungen, die bereits als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wurden, scheiden aus (Abs. 5 Satz 1).