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Pflegegrad-Antrag-Hilfe.de

Pflegepauschbetrag-Rechner: Steuer sparen als Pflegeperson

Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG: Betrag, Anteil bei mehreren Pflegepersonen und Vergleich mit den tatsächlichen Kosten.

Das Wichtige: 600 € / 1.100 € / 1.800 € je Jahr für Pflegegrad 2 / 3 / 4–5, wenn Sie unentgeltlich und persönlich pflegen.

Pflegegrad der gepflegten Person

Pflege-Pauschbetrag für die gepflegte Person: 1.100 €

Ihr Anteil: 1.100 €

Geschätzte Steuerersparnis: ca. 330 €

Für einen Vergleich mit dem Abzug tatsächlicher Kosten bitte Pflegekosten und zumutbare Belastung eintragen.

Naeherung: Ersparnis = Betrag x Grenzsteuersatz, ohne Solidaritaetszuschlag/Kirchensteuer. Die Steuererklaerung entscheidet das Finanzamt.

Wichtiger Hinweis: Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung. Das Ergebnis des Rechners ist eine unverbindliche Schätzung auf Basis Ihrer Selbsteinschätzung – den Pflegegrad stellt allein die Pflegekasse nach der offiziellen Begutachtung fest. Kostenlose, neutrale Beratung bieten die Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Pflege-Pauschbetrag?
Pflegegrad 2: 600 €, Pflegegrad 3: 1.100 €, Pflegegrad 4 oder 5: 1.800 € pro Kalenderjahr (§ 33b Abs. 6 Satz 3 EStG). Den höchsten Betrag gibt es auch, wenn die gepflegte Person hilflos ist (Merkzeichen H).
Wer bekommt den Pflege-Pauschbetrag?
Wer eine pflegebedürftige Person persönlich pflegt, dafür keine Einnahmen erhält und die Pflege in der eigenen Wohnung oder der Wohnung des Pflegebedürftigen in der EU/dem EWR durchführt (§ 33b Abs. 6 Satz 1 EStG). Pflegegeld, das Eltern für ein Kind mit Behinderungen erhalten, zählt nicht als Einnahme (Satz 2). Die Steuer-Identifikationsnummer der gepflegten Person muss in der Steuererklärung stehen (Satz 8).
Was passiert, wenn mehrere Personen pflegen?
Der Pauschbetrag wird nach der Zahl der Pflegepersonen geteilt, bei denen die Voraussetzungen vorliegen (§ 33b Abs. 6 Satz 9 EStG). Der Rechner teilt gleichmäßig und rundet auf Cent ab.
Pauschbetrag oder tatsächliche Kosten?
Der Pauschbetrag gilt „anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33“ (§ 33b Abs. 6 Satz 1 EStG). Bei § 33 wirken sich nur die Aufwendungen aus, die die zumutbare Belastung übersteigen (§ 33 Abs. 1 und 3 EStG). Der Rechner vergleicht beide, wenn Sie Kosten und zumutbare Belastung eintragen.
Gibt es einen Pauschbetrag für die pflegebedürftige Person selbst?
Ja, wenn sie hilflos ist: 7.400 € (§ 33b Abs. 3 Satz 3 EStG). Pflegegrad 4 oder 5 steht dem Merkzeichen H gleich (§ 65 Abs. 2 Satz 2 EStDV).

Steuerliche Hinweise

Der Gesetzgeber will die Vorschrift ab Ende 2026 evaluieren (§ 33b Abs. 8 EStG); die Beträge können sich also ändern. Diese Seite ersetzt keine Steuerberatung.