Rentenpunkte für pflegende Angehörige: Voraussetzungen
Pflegende Angehörige sammeln unter bestimmten Voraussetzungen Rentenansprüche, ohne selbst Beiträge zu zahlen.
Kurz gesagt: Ab Pflegegrad 2, zehn Wochenstunden Pflege an mindestens zwei Tagen und höchstens 30 Wochenstunden Erwerbsarbeit zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge. Die Höhe hängt von Pflegegrad und Leistungsart ab.
Voraussetzungen
- Sie pflegen nicht erwerbsmäßig in der häuslichen Umgebung der pflegebedürftigen Person.
- Pflegegrad 2 oder höher; die Person hat Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung.
- Pflegeumfang mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage.
- Daneben nicht mehr als 30 Stunden pro Woche beschäftigt oder selbstständig.
Werden die zehn Stunden nur durch die Pflege mehrerer Personen erreicht, zählt die Summe (§ 44 Abs. 6 SGB XI). Mehrere Pflegende teilen sich die Beitragsgrundlage nach ihrem Anteil am Gesamtpflegeaufwand.
Wovon hängt die Höhe ab?
Die beitragspflichtigen Einnahmen sind ein Prozentsatz der Bezugsgröße (§ 166 Abs. 2 SGB VI):
| Pflegegrad | nur Pflegegeld | Kombinationsleistung | nur Sachleistung |
|---|---|---|---|
| 2 | 27 % | 22,95 % | 18,9 % |
| 3 | 43 % | 36,55 % | 30,1 % |
| 4 | 70 % | 59,5 % | 49 % |
| 5 | 100 % | 85 % | 70 % |
Je höher der Pflegegrad und je mehr Pflegegeld statt Sachleistung bezogen wird, desto höher die Rentenbeiträge. Das Prinzip dahinter: Entgeltpunkte = beitragspflichtige Einnahmen ÷ Durchschnittsentgelt des Jahres (§ 70 Abs. 1 SGB VI). Bezugsgröße und Durchschnittsentgelt ändern sich jährlich; die aktuellen Werte und den daraus folgenden Rentenzuwachs nennt die Deutsche Rentenversicherung.
Was tun?
- Pflegekasse Beginn der Pflege, Umfang und Name der Pflegeperson mitteilen.
- Die Pflegekasse meldet zur Rentenversicherung; die Meldung erhalten Sie schriftlich (§ 44 Abs. 4 SGB XI).
- Prüfen Sie Ihre Rentenkonto-Einträge in der Renteninformation, ob die Pflegezeiten erfasst sind.
- Pflegezeiten im Pflegetagebuch festhalten.
Weitere Absicherung: Unfall- und Arbeitslosenversicherung.
Quellen
- § 3 SGB VI – Sonstige Versicherte (abgerufen 09.10.2026)
- § 70 SGB VI – Entgeltpunkte für Beitragszeiten (abgerufen 09.10.2026)
- § 166 SGB VI – Beitragsbemessungsgrundlagen (abgerufen 09.10.2026)
- § 44 SGB XI – Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (abgerufen 09.10.2026)