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Rentenpunkte für pflegende Angehörige: Voraussetzungen

Pflegende Angehörige sammeln unter bestimmten Voraussetzungen Rentenansprüche, ohne selbst Beiträge zu zahlen.

Kurz gesagt: Ab Pflegegrad 2, zehn Wochenstunden Pflege an mindestens zwei Tagen und höchstens 30 Wochenstunden Erwerbsarbeit zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge. Die Höhe hängt von Pflegegrad und Leistungsart ab.

Voraussetzungen

  • Sie pflegen nicht erwerbsmäßig in der häuslichen Umgebung der pflegebedürftigen Person.
  • Pflegegrad 2 oder höher; die Person hat Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung.
  • Pflegeumfang mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage.
  • Daneben nicht mehr als 30 Stunden pro Woche beschäftigt oder selbstständig.

Werden die zehn Stunden nur durch die Pflege mehrerer Personen erreicht, zählt die Summe (§ 44 Abs. 6 SGB XI). Mehrere Pflegende teilen sich die Beitragsgrundlage nach ihrem Anteil am Gesamtpflegeaufwand.

Wovon hängt die Höhe ab?

Die beitragspflichtigen Einnahmen sind ein Prozentsatz der Bezugsgröße (§ 166 Abs. 2 SGB VI):

Leistungsart je Pflegegrad: nur Pflegegeld, Kombinationsleistung oder nur Sachleistung
Pflegegradnur PflegegeldKombinationsleistungnur Sachleistung
227 %22,95 %18,9 %
343 %36,55 %30,1 %
470 %59,5 %49 %
5100 %85 %70 %

Je höher der Pflegegrad und je mehr Pflegegeld statt Sachleistung bezogen wird, desto höher die Rentenbeiträge. Das Prinzip dahinter: Entgeltpunkte = beitragspflichtige Einnahmen ÷ Durchschnittsentgelt des Jahres (§ 70 Abs. 1 SGB VI). Bezugsgröße und Durchschnittsentgelt ändern sich jährlich; die aktuellen Werte und den daraus folgenden Rentenzuwachs nennt die Deutsche Rentenversicherung.

Was tun?

  • Pflegekasse Beginn der Pflege, Umfang und Name der Pflegeperson mitteilen.
  • Die Pflegekasse meldet zur Rentenversicherung; die Meldung erhalten Sie schriftlich (§ 44 Abs. 4 SGB XI).
  • Prüfen Sie Ihre Rentenkonto-Einträge in der Renteninformation, ob die Pflegezeiten erfasst sind.
  • Pflegezeiten im Pflegetagebuch festhalten.

Weitere Absicherung: Unfall- und Arbeitslosenversicherung.

Quellen

Wichtiger Hinweis: Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung. Das Ergebnis des Rechners ist eine unverbindliche Schätzung auf Basis Ihrer Selbsteinschätzung – den Pflegegrad stellt allein die Pflegekasse nach der offiziellen Begutachtung fest. Kostenlose, neutrale Beratung bieten die Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.

Häufige Fragen

Ab wann zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für mich?
Wenn Sie nicht erwerbsmäßig einen Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, in dessen häuslicher Umgebung pflegen und höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind (§ 3 SGB VI, § 44 SGB XI).
Wie viel Rente bekomme ich dafür?
Die Entgeltpunkte ergeben sich, indem die beitragspflichtigen Einnahmen durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt werden (§ 70 SGB VI). Die Einnahmen sind ein fester Prozentsatz der Bezugsgröße, der von Pflegegrad und Leistungsart abhängt. Den genauen Rentenzuwachs nennt Ihre Rentenversicherung in der Renteninformation.
Muss ich einen Antrag stellen?
Die Pflegekasse meldet die Pflegeperson zur Rentenversicherung, sobald sie die Voraussetzungen kennt. Teilen Sie der Pflegekasse Beginn, Umfang und Pflegeperson mit, bei mehreren Pflegenden die jeweiligen Anteile.
Wer zahlt die Beiträge?
Die Pflegekasse bzw. das private Versicherungsunternehmen zahlt sie. Sie haben keine Kosten (§ 44 Abs. 1 SGB XI).