Hilfe zur Pflege vom Sozialamt: Voraussetzungen
Reichen Einkommen und Pflegeversicherung nicht, springt das Sozialamt ein: Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII.
Kurz gesagt: Nachrangig zur Pflegeversicherung und abhängig von Einkommen und Vermögen. Kinder werden erst ab 100.000 € Jahreseinkommen zu Unterhalt herangezogen.
Wann gibt es Hilfe zur Pflege?
Pflegebedürftig im Sinne der Sozialhilfe sind Personen mit gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, die auf Hilfe angewiesen sind (§ 61a SGB XII, entspricht dem Begriff im Pflegegrad-System). Die Hilfe zur Pflege umfasst für die Pflegegrade 2 bis 5 unter anderem Pflegegeld, häusliche Pflegehilfe und stationäre Pflege (§ 63 SGB XII).
Voraussetzung ist, dass Ihnen und Ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner nicht zuzumuten ist, die Kosten aus Einkommen und Vermögen aufzubringen (§ 61).
Verhältnis zur Pflegeversicherung
Zuerst leistet die Pflegekasse (§ 13 Abs. 3 SGB XI). Das Sozialamt zahlt, was darüber hinausgeht, zum Beispiel den Eigenanteil im Pflegeheim (Eigenanteil berechnen). Gleichartige Leistungen anderer Stellen werden nicht doppelt erbracht (§ 63b SGB XII); der Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung geht bestimmten Leistungen vor, ohne auf die übrigen angerechnet zu werden.
Einkommen und Vermögen
Einsetzen müssen Sie Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels SGB XII. Ausgenommen ist unter anderem ein kleinerer Barbetrag oder sonstige Geldwerte (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII), dessen Höhe eine Verordnung festlegt. Fragen Sie das Sozialamt nach dem aktuellen Betrag und nach Schonvermögen wie selbst genutztem Wohnraum.
Kinder und Unterhalt
Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, es sei denn, deren Jahreseinkommen liegt über 100.000 € (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Das Gesetz vermutet, dass die Grenze nicht überschritten wird; der Träger kann Angaben zur Widerlegung verlangen.
So gehen Sie vor
- Pflegegrad beantragen, falls noch nicht vorhanden (Antrag).
- Sozialamt früh informieren; die Sozialhilfe setzt mit Kenntnis ein (§ 18 SGB XII).
- Einkommens- und Vermögensnachweise sammeln.
- Bescheid prüfen; gegen ablehnende Bescheide können Sie Widerspruch einlegen (Widerspruch).
Quellen
- § 18 SGB XII – Einsetzen der Sozialhilfe (abgerufen 09.10.2026)
- § 61 SGB XII – Leistungsberechtigte (abgerufen 09.10.2026)
- § 61a SGB XII – Begriff der Pflegebedürftigkeit (abgerufen 09.10.2026)
- § 63 SGB XII – Leistungen für Pflegebedürftige (abgerufen 09.10.2026)
- § 63b SGB XII – Leistungskonkurrenz (abgerufen 09.10.2026)
- § 90 SGB XII – Einzusetzendes Vermögen (abgerufen 09.10.2026)
- § 94 SGB XII – Übergang von Ansprüchen (abgerufen 09.10.2026)
- § 13 SGB XI – Verhältnis zu anderen Sozialleistungen (abgerufen 09.10.2026)