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Hilfe zur Pflege vom Sozialamt: Voraussetzungen

Reichen Einkommen und Pflegeversicherung nicht, springt das Sozialamt ein: Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII.

Kurz gesagt: Nachrangig zur Pflegeversicherung und abhängig von Einkommen und Vermögen. Kinder werden erst ab 100.000 € Jahreseinkommen zu Unterhalt herangezogen.

Wann gibt es Hilfe zur Pflege?

Pflegebedürftig im Sinne der Sozialhilfe sind Personen mit gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, die auf Hilfe angewiesen sind (§ 61a SGB XII, entspricht dem Begriff im Pflegegrad-System). Die Hilfe zur Pflege umfasst für die Pflegegrade 2 bis 5 unter anderem Pflegegeld, häusliche Pflegehilfe und stationäre Pflege (§ 63 SGB XII).

Voraussetzung ist, dass Ihnen und Ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner nicht zuzumuten ist, die Kosten aus Einkommen und Vermögen aufzubringen (§ 61).

Verhältnis zur Pflegeversicherung

Zuerst leistet die Pflegekasse (§ 13 Abs. 3 SGB XI). Das Sozialamt zahlt, was darüber hinausgeht, zum Beispiel den Eigenanteil im Pflegeheim (Eigenanteil berechnen). Gleichartige Leistungen anderer Stellen werden nicht doppelt erbracht (§ 63b SGB XII); der Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung geht bestimmten Leistungen vor, ohne auf die übrigen angerechnet zu werden.

Einkommen und Vermögen

Einsetzen müssen Sie Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels SGB XII. Ausgenommen ist unter anderem ein kleinerer Barbetrag oder sonstige Geldwerte (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII), dessen Höhe eine Verordnung festlegt. Fragen Sie das Sozialamt nach dem aktuellen Betrag und nach Schonvermögen wie selbst genutztem Wohnraum.

Kinder und Unterhalt

Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, es sei denn, deren Jahreseinkommen liegt über 100.000 € (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Das Gesetz vermutet, dass die Grenze nicht überschritten wird; der Träger kann Angaben zur Widerlegung verlangen.

So gehen Sie vor

  1. Pflegegrad beantragen, falls noch nicht vorhanden (Antrag).
  2. Sozialamt früh informieren; die Sozialhilfe setzt mit Kenntnis ein (§ 18 SGB XII).
  3. Einkommens- und Vermögensnachweise sammeln.
  4. Bescheid prüfen; gegen ablehnende Bescheide können Sie Widerspruch einlegen (Widerspruch).

Quellen

Wichtiger Hinweis: Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung. Das Ergebnis des Rechners ist eine unverbindliche Schätzung auf Basis Ihrer Selbsteinschätzung – den Pflegegrad stellt allein die Pflegekasse nach der offiziellen Begutachtung fest. Kostenlose, neutrale Beratung bieten die Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.

Häufige Fragen

Was ist Hilfe zur Pflege?
Eine Leistung der Sozialhilfe für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, wenn ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, die Mittel aus eigenem Einkommen und Vermögen aufzubringen (§ 61 SGB XII).
Gehen die Leistungen der Pflegeversicherung vor?
Ja. Die Leistungen der Pflegeversicherung gehen den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach dem SGB XII vor; Hilfe zur Pflege wird gewährt, wenn und soweit die Pflegeversicherung nicht leistet oder weniger leistet (§ 13 Abs. 3 SGB XI).
Müssen meine Kinder zahlen?
Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern werden nur berücksichtigt, wenn deren jährliches Gesamteinkommen über 100.000 € liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Mehr: Elternunterhalt.
Muss ich einen Antrag stellen?
Die Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Träger bekannt wird, dass die Voraussetzungen vorliegen (§ 18 SGB XII). Melden Sie den Bedarf dennoch frühzeitig und schriftlich beim Sozialamt.