Elternunterhalt und die 100.000-Euro-Grenze
Wann Kinder für die Pflegekosten ihrer Eltern zahlen müssen — und wann nicht.
Kurz beantwortet
Kinder müssen für die Pflegekosten ihrer Eltern nur einspringen, wenn das eigene Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt (Angehörigen-Entlastungsgesetz, seit 01.01.2020). Selbst dann bleibt ihnen ein Selbstbehalt von mindestens 2.650 Euro monatlich (BGH XII ZB 6/24). Vermögen wie das Eigenheim ist geschützt. Erst greift der Regress, wenn Pflegekasse, Eltern und Sozialamt nicht mehr zahlen können.
Beträge Stand 2026 Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (PDF)
Wann Kinder überhaupt zahlen müssen (§ 1601 ff. BGB)
Der Elternunterhalt ist eine Ausprägung der gesetzlichen Unterhaltspflicht (§ 1601 BGB). Kinder sind ihren bedürftigen Eltern zum Unterhalt verpflichtet — aber nur, wenn die Eltern ihren Lebensbedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können und auch die Pflegekasse sowie das Sozialamt nicht (mehr) eintreten. Die Pflicht ist nachrangig: Sie greift erst ganz am Ende einer Zahlungskette (dazu unten mehr). Schon das Bürgerliche Gesetzbuch ordnet zudem, dass eigene Kinder und (Ex-)Ehegatten des Unterhaltspflichtigen im Rang vor den Eltern stehen (§ 1609 BGB).
Die 100.000-Euro-Grenze (Angehörigen-Entlastungsgesetz)
Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz, das am 01.01.2020 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber eine Freigrenze eingeführt: Kinder werden nur dann auf Elternunterhalt in Anspruch genommen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt. Damit sollte die große Mehrheit der Familien vom Regress der Sozialämter entlastet werden. Maßgeblich sind sämtliche Einkünfte — nicht nur das Arbeitseinkommen, sondern auch Mieteinnahmen, Kapitalerträge, Renten und Unterhaltszahlungen.
Stand 2026-07-12: Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die 100.000-Euro-Grenze kurzfristig angehoben oder abgeschafft wird (PNOG-Referentenentwurf 06/2026 betrifft die Leistungsstruktur der Pflegeversicherung, nicht diese zivilrechtliche Grenze).
Zahlungsreihenfolge: Wer zahlt zuerst?
Bevor ein Kind überhaupt in Betracht kommt, durchläuft die Finanzierung der Pflege eine feste Hierarchie. Das Sozialamt handelt nur subsidiär:
| Reihenfolge | Wer zahlt? | Rechtsgrundlage | Wann? |
|---|---|---|---|
| 1 | Pflegekasse | SGB XI | Bis zu den gesetzlichen Höchstbeträgen (Pflegegeld, Sachleistung, stationär) |
| 2 | Die Eltern selbst | Eigenes Vermögen / Einkommen | Bis dieses erschöpft ist |
| 3 | Sozialamt | SGB XII (Hilfe zur Pflege) | Bei Bedürftigkeit der Eltern |
| 4 | Kinder (Regress) | § 1601 BGB i. V. m. § 94 SGB XII | Nur bei > 100.000 € Brutto und Leistungsfähigkeit des Kindes |
Quelle Pflegekasse-Höchstbeträge (Stand 2026): Bundesministerium für Gesundheit (PDF) .
Selbstbehalt: Was dem Kind bleibt (BGH XII ZB 6/24)
Auch wenn ein Kind über der 100.000-Euro-Grenze liegt, muss es nicht sein gesamtes Mehreinkommen abführen. Der Bundesgerichtshof hat den Selbstbehalt zuletzt mit Urteil vom 23.10.2024 (Az. XII ZB 6/24) auf mindestens 2.650 Euro monatlich festgesetzt. Im Einzelfall kann eine Erhöhung um bis zu 70 % angemessen sein — der Schonbetrag kann dann bis zu 4.500 Euro monatlich erreichen (etwa bei hohen Wohnkosten oder eigenen unterhaltsberechtigten Kindern). Der Selbstbehalt ist eine richterrechtliche Untergrenze, kein starrer Betrag: Er deckt den eigenen Lebensunterhalt des Kindes und wird vorrangig vor dem Elternunterhalt berücksichtigt.
Schonvermögen und Altersvorsorge
Beim Elternunterhalt ist nicht nur das laufende Einkommen maßgeblich, sondern auch das Vermögen. Der BGH hat klargestellt, dass das eigene Eigenheim unangetastet bleibt (BGH XII ZB 269/12). Auch sonstiges angemessenes Schonvermögen ist geschützt. Zudem darf das Kind 5 % seines Bruttoeinkommens über das gesamte Erwerbsleben hinweg für die eigene Altersvorsorge zurücklegen — dieser Betrag wird beim Elternunterhalt nicht angerechnet. Eigene Kinder und (Ex-)Ehegatten des Kindes gehen dem Elternunterhalt im Rang vor (§ 1609 BGB).
Rechenbeispiel (ohne Rechner)
Ein Kind erzielt ein Jahresbruttoeinkommen von 130.000 Euro — also 30.000 Euro über der Grenze. Vom Überschuss werden zunächst Steuern und Sozialabgaben abgezogen. Bleiben beispielsweise 17.000 Euro Jahresüberschuss (ca. 1.417 Euro/Monat), ist dieser Betrag bereits unterhalb des Selbstbehalts von 2.650 Euro/Monat. In diesem Fall ist das Kind nicht leistungsfähig und zahlt trotz Überschreitung der 100.000-Euro- Grenze faktisch nichts. Der Regress greift erst, wenn nach Abzug aller Freibeträge ein positiver, verwertbarer Überschuss verbleibt.
Häufige Irrtümer
- „Ich muss automatisch zahlen, sobald die Eltern im Heim sind.“ Falsch. Erst nach Pflegekasse, Eigenmitteln der Eltern und Sozialamt greift ein Kindesregress — und nur über der 100.000-Euro-Grenze.
- „Die Grenze gilt für das Ehepaar gemeinsam.“ Falsch. Sie gilt pro Kind und bezieht sich auf das Jahresbruttoeinkommen des Einzelnen.
- „Mein Haus ist weg, wenn ich zahlen muss.“ Falsch. Das Eigenheim ist nach BGH-Rechtsprechung geschütztes Schonvermögen.
- „Der Selbstbehalt ist immer exakt 2.650 Euro.“ Falsch. 2.650 Euro ist die richterrechtliche Untergrenze; im Einzelfall sind bis zu 4.500 Euro angemessen.
Quellen
- V1 — Wikipedia: Elternunterhalt (100.000-Euro-Grenze, Angehörigen-Entlastungsgesetz, in Kraft 01.01.2020; Stand 2026-07-12).
- V2 — anwalt.org: Elternunterhalt (Jahresbruttoeinkommen > 100.000 Euro inkl. sonstiger Einkünfte; Stand 2026-07-12).
- V3 — anwalt.org / BGH: Selbstbehalt mind. 2.650 €/Monat, BGH Urteil vom 23.10.2024, Az. XII ZB 6/24 (+70 % Einzelfall, bis 4.500 €); Stand 2026-07-12.
- V4 — Wikipedia / BGH: Schonvermögen Eigenheim unangetastet, BGH XII ZB 269/12 (07.08.2013); 5 % Brutto Altersvorsorge; § 1609 BGB Rangvorrang.
- V5 — anwalt.org / SGB XII: Zahlungsreihenfolge Pflegekasse → Eltern → Sozialamt → Kinder (Regress § 1601 BGB i. V. m. § 94 SGB XII); Stand 2026-07-12.
- V6 — Bundesministerium für Gesundheit: Übersicht Leistungsbeträge 2026 (Pflegekasse-Höchstbeträge, SGB XI); PDF.