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Elternunterhalt und die 100.000-Euro-Grenze

Wann Kinder für die Pflegekosten ihrer Eltern zahlen müssen — und wann nicht.

Kurz beantwortet

Kinder müssen für die Pflegekosten ihrer Eltern nur einspringen, wenn das eigene Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt (Angehörigen-Entlastungsgesetz, seit 01.01.2020). Selbst dann bleibt ihnen ein Selbstbehalt von mindestens 2.650 Euro monatlich (BGH XII ZB 6/24). Vermögen wie das Eigenheim ist geschützt. Erst greift der Regress, wenn Pflegekasse, Eltern und Sozialamt nicht mehr zahlen können.

Die 100.000-Euro-Grenze gilt pro Kind. Sie bezieht sich auf das Jahresbruttoeinkommen des einzelnen Kindes — nicht auf das der Geschwister gemeinsam.
Kein automatischer Regress unter 100.000 Euro Jahresbrutto. Liegt Ihr Jahreseinkommen bei 100.000 Euro oder darunter, entfällt die Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern vollständig — das Sozialamt darf in diesem Fall nicht auf Sie zugehen.
Wichtiger Hinweis: Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung. Das Ergebnis des Rechners ist eine unverbindliche Schätzung auf Basis Ihrer Selbsteinschätzung — den Pflegegrad stellt allein die Pflegekasse nach der offiziellen Begutachtung fest. Kostenlose, neutrale Beratung bieten die Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.

Wann Kinder überhaupt zahlen müssen (§ 1601 ff. BGB)

Der Elternunterhalt ist eine Ausprägung der gesetzlichen Unterhaltspflicht (§ 1601 BGB). Kinder sind ihren bedürftigen Eltern zum Unterhalt verpflichtet — aber nur, wenn die Eltern ihren Lebensbedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können und auch die Pflegekasse sowie das Sozialamt nicht (mehr) eintreten. Die Pflicht ist nachrangig: Sie greift erst ganz am Ende einer Zahlungskette (dazu unten mehr). Schon das Bürgerliche Gesetzbuch ordnet zudem, dass eigene Kinder und (Ex-)Ehegatten des Unterhaltspflichtigen im Rang vor den Eltern stehen (§ 1609 BGB).

Die 100.000-Euro-Grenze (Angehörigen-Entlastungsgesetz)

Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz, das am 01.01.2020 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber eine Freigrenze eingeführt: Kinder werden nur dann auf Elternunterhalt in Anspruch genommen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt. Damit sollte die große Mehrheit der Familien vom Regress der Sozialämter entlastet werden. Maßgeblich sind sämtliche Einkünfte — nicht nur das Arbeitseinkommen, sondern auch Mieteinnahmen, Kapitalerträge, Renten und Unterhaltszahlungen.

Stand 2026-07-12: Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die 100.000-Euro-Grenze kurzfristig angehoben oder abgeschafft wird (PNOG-Referentenentwurf 06/2026 betrifft die Leistungsstruktur der Pflegeversicherung, nicht diese zivilrechtliche Grenze).

Zahlungsreihenfolge: Wer zahlt zuerst?

Bevor ein Kind überhaupt in Betracht kommt, durchläuft die Finanzierung der Pflege eine feste Hierarchie. Das Sozialamt handelt nur subsidiär:

Reihenfolge Wer zahlt? Rechtsgrundlage Wann?
1 Pflegekasse SGB XI Bis zu den gesetzlichen Höchstbeträgen (Pflegegeld, Sachleistung, stationär)
2 Die Eltern selbst Eigenes Vermögen / Einkommen Bis dieses erschöpft ist
3 Sozialamt SGB XII (Hilfe zur Pflege) Bei Bedürftigkeit der Eltern
4 Kinder (Regress) § 1601 BGB i. V. m. § 94 SGB XII Nur bei > 100.000 € Brutto und Leistungsfähigkeit des Kindes

Quelle Pflegekasse-Höchstbeträge (Stand 2026): Bundesministerium für Gesundheit (PDF) .

Selbstbehalt: Was dem Kind bleibt (BGH XII ZB 6/24)

Auch wenn ein Kind über der 100.000-Euro-Grenze liegt, muss es nicht sein gesamtes Mehreinkommen abführen. Der Bundesgerichtshof hat den Selbstbehalt zuletzt mit Urteil vom 23.10.2024 (Az. XII ZB 6/24) auf mindestens 2.650 Euro monatlich festgesetzt. Im Einzelfall kann eine Erhöhung um bis zu 70 % angemessen sein — der Schonbetrag kann dann bis zu 4.500 Euro monatlich erreichen (etwa bei hohen Wohnkosten oder eigenen unterhaltsberechtigten Kindern). Der Selbstbehalt ist eine richterrechtliche Untergrenze, kein starrer Betrag: Er deckt den eigenen Lebensunterhalt des Kindes und wird vorrangig vor dem Elternunterhalt berücksichtigt.

Schonvermögen und Altersvorsorge

Beim Elternunterhalt ist nicht nur das laufende Einkommen maßgeblich, sondern auch das Vermögen. Der BGH hat klargestellt, dass das eigene Eigenheim unangetastet bleibt (BGH XII ZB 269/12). Auch sonstiges angemessenes Schonvermögen ist geschützt. Zudem darf das Kind 5 % seines Bruttoeinkommens über das gesamte Erwerbsleben hinweg für die eigene Altersvorsorge zurücklegen — dieser Betrag wird beim Elternunterhalt nicht angerechnet. Eigene Kinder und (Ex-)Ehegatten des Kindes gehen dem Elternunterhalt im Rang vor (§ 1609 BGB).

Rechenbeispiel (ohne Rechner)

Ein Kind erzielt ein Jahresbruttoeinkommen von 130.000 Euro — also 30.000 Euro über der Grenze. Vom Überschuss werden zunächst Steuern und Sozialabgaben abgezogen. Bleiben beispielsweise 17.000 Euro Jahresüberschuss (ca. 1.417 Euro/Monat), ist dieser Betrag bereits unterhalb des Selbstbehalts von 2.650 Euro/Monat. In diesem Fall ist das Kind nicht leistungsfähig und zahlt trotz Überschreitung der 100.000-Euro- Grenze faktisch nichts. Der Regress greift erst, wenn nach Abzug aller Freibeträge ein positiver, verwertbarer Überschuss verbleibt.

Häufige Irrtümer

  • „Ich muss automatisch zahlen, sobald die Eltern im Heim sind.“ Falsch. Erst nach Pflegekasse, Eigenmitteln der Eltern und Sozialamt greift ein Kindesregress — und nur über der 100.000-Euro-Grenze.
  • „Die Grenze gilt für das Ehepaar gemeinsam.“ Falsch. Sie gilt pro Kind und bezieht sich auf das Jahresbruttoeinkommen des Einzelnen.
  • „Mein Haus ist weg, wenn ich zahlen muss.“ Falsch. Das Eigenheim ist nach BGH-Rechtsprechung geschütztes Schonvermögen.
  • „Der Selbstbehalt ist immer exakt 2.650 Euro.“ Falsch. 2.650 Euro ist die richterrechtliche Untergrenze; im Einzelfall sind bis zu 4.500 Euro angemessen.

Quellen

  • V1 — Wikipedia: Elternunterhalt (100.000-Euro-Grenze, Angehörigen-Entlastungsgesetz, in Kraft 01.01.2020; Stand 2026-07-12).
  • V2 — anwalt.org: Elternunterhalt (Jahresbruttoeinkommen > 100.000 Euro inkl. sonstiger Einkünfte; Stand 2026-07-12).
  • V3 — anwalt.org / BGH: Selbstbehalt mind. 2.650 €/Monat, BGH Urteil vom 23.10.2024, Az. XII ZB 6/24 (+70 % Einzelfall, bis 4.500 €); Stand 2026-07-12.
  • V4 — Wikipedia / BGH: Schonvermögen Eigenheim unangetastet, BGH XII ZB 269/12 (07.08.2013); 5 % Brutto Altersvorsorge; § 1609 BGB Rangvorrang.
  • V5 — anwalt.org / SGB XII: Zahlungsreihenfolge Pflegekasse → Eltern → Sozialamt → Kinder (Regress § 1601 BGB i. V. m. § 94 SGB XII); Stand 2026-07-12.
  • V6 — Bundesministerium für Gesundheit: Übersicht Leistungsbeträge 2026 (Pflegekasse-Höchstbeträge, SGB XI); PDF.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

Muss ich als Kind automatisch für die Pflegekosten meiner Eltern zahlen?
Nein. Ein Regress des Sozialamts gegen Kinder setzt voraus, dass das eigene Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt (Angehörigen-Entlastungsgesetz, in Kraft seit 01.01.2020). Wer darunter bleibt, wird nicht herangezogen. Außerdem muss das Kind überhaupt leistungsfähig sein — nach Abzug des Selbstbehalts und geschütztem Vermögen bleibt oft nichts für den Unterhalt übrig.
Was genau bedeutet die 100.000-Euro-Grenze?
Die Grenze bezieht sich auf das Jahresbruttoeinkommen des einzelnen Kindes, also vor Steuern und Abgaben. Maßgeblich sind nicht nur Arbeitslohn, sondern alle Einkünfte (z. B. Mieteinnahmen, Kapitalerträge, Unterhaltszahlungen). Sie gilt pro Kind — Geschwister teilen sie nicht. Liegt das Jahreseinkommen bei 100.000 Euro oder darunter, entfällt die Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern vollständig.
Wie hoch ist der Selbstbehalt, der mir als Kind bleibt?
Der Bundesgerichtshof hat den Selbstbehalt zuletzt mit Urteil vom 23.10.2024 (Az. XII ZB 6/24) auf mindestens 2.650 Euro monatlich festgelegt. Im Einzelfall kann eine Erhöhung um bis zu 70 % angemessen sein und der Selbstbehalt damit bis zu 4.500 Euro erreichen (z. B. bei hohen Wohnkosten oder eigenen unterhaltsberechtigten Kindern). Der Selbstbehalt ist eine richterrechtliche Untergrenze, kein starrer Betrag.
Ist mein Eigenheim oder mein Erspartes beim Elternunterhalt gefährdet?
Nein. Das eigene Eigenheim bleibt unangetastet (BGH XII ZB 269/12). Auch angemessenes sonstiges Schonvermögen ist geschützt. Zudem darf das Kind 5 % seines Bruttoeinkommens über das gesamte Erwerbsleben hinweg für die eigene Altersvorsorge zurücklegen — dieser Betrag wird beim Elternunterhalt nicht angerechnet. Eigene Kinder und (Ex-)Ehegatten des Kindes gehen dem Elternunterhalt im Rang vor (§ 1609 BGB).
In welcher Reihenfolge wird bei Pflegekosten gezahlt?
Es gilt eine klare Hierarchie: (1) Pflegekasse zahlt bis zu den gesetzlichen Höchstbeträgen (SGB XI). (2) Die Eltern selbst haften mit ihrem eigenen Vermögen und Einkommen, bis dieses erschöpft ist. (3) Das Sozialamt springt über die Hilfe zur Pflege (SGB XII) ein, wenn die Eltern bedürftig sind. (4) Erst danach kann das Sozialamt Regress bei den Kindern nehmen (§ 1601 BGB i. V. m. § 94 SGB XII) — und nur bei Kindern über der 100.000-Euro-Grenze.
Was passiert, wenn das Sozialamt mich tatsächlich in Anspruch nimmt?
Das Sozialamt fordert zunächst Auskunft zu Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Daraus wird Ihr leistungsfähiger Überschuss ermittelt: Jahresbruttoeinkommen abzüglich Steuern, eigener Lebenshaltung (Selbstbehalt ≥ 2.650 €/Monat) und geschütztem Vermögen. Nur dieser Überschuss fließt in den Elternunterhalt — und auch nur rückwirkend für die letzten 10 Jahre. Eine individuelle Beratung durch den Pflegestützpunkt oder einen Fachanwalt ist empfehlenswert.
Ändert sich die 100.000-Euro-Grenze in naher Zukunft?
Stand 2026-07-12 gibt es keinen Hinweis, dass die 100.000-Euro-Grenze kurzfristig angehoben oder abgeschafft wird. Die Pflegereform (PNOG, Referentenentwurf 06/2026) betrifft vorrangig die Leistungsstruktur der Pflegeversicherung, nicht die zivilrechtliche Unterhaltsgrenze des Angehörigen-Entlastungsgesetzes. Gesetzliche Änderungen sollten jeweils aktuell beim Bundesministerium der Justiz (BMJ) geprüft werden.
Wichtiger Hinweis: Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung. Das Ergebnis des Rechners ist eine unverbindliche Schätzung auf Basis Ihrer Selbsteinschätzung — den Pflegegrad stellt allein die Pflegekasse nach der offiziellen Begutachtung fest. Kostenlose, neutrale Beratung bieten die Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.