Begutachtung ohne Hausbesuch: Telefon und Aktenlage
Hausbesuch, Telefon oder Aktenlage – wann darf der Medizinische Dienst auf eine persönliche Untersuchung verzichten?
Kurz gesagt: Die Regel ist die Untersuchung im Wohnbereich. Ohne sie darf nur begutachtet werden, wenn die Aktenlage eindeutig ist oder eine Krisensituation der Untersuchung entgegensteht.
Die Regel: Untersuchung zu Hause
Gutachterinnen und Gutachter ermitteln durch eine Untersuchung, wie selbstständig Sie in den sechs Bereichen des Begutachtungsassessments sind (§ 18a Abs. 1 SGB XI). Der Versicherte ist dazu in seinem Wohnbereich zu untersuchen (Abs. 2 Satz 1). So läuft der Termin ab: Ablauf der Begutachtung.
Ausnahmen ohne Untersuchung zu Hause
Abweichend davon kann die Begutachtung ausnahmsweise erfolgen, wenn
- auf Grund einer eindeutigen Aktenlage das Ergebnis der medizinischen Untersuchung bereits feststeht, oder
- bei einer Krisensituation von nationaler oder regionaler Tragweite der Antrag während der Krise gestellt wird oder ein vereinbarter Termin in die Krise fällt.
Im Krisenfall bilden die vorhandenen Unterlagen sowie Angaben von Versicherten, Angehörigen und weiteren Auskunftsfähigen die Grundlage. Ihr Wunsch nach einem persönlichen Besuch ist zu berücksichtigen. Das Nähere zu Voraussetzungen und Ablauf regelt der Medizinische Dienst Bund in den Richtlinien nach § 17 SGB XI; diese Richtlinien haben wir hier nicht ausgewertet.
Was Sie tun können
- Reichen Sie vorab Arztbriefe, Entlassberichte und das Pflegetagebuch ein, damit die Aktenlage Ihre Einschränkungen vollständig abbildet.
- Wenn ein Hausbesuch verweigert oder ersetzt werden soll: Fragen Sie die Pflegekasse schriftlich nach der Rechtsgrundlage.
- Bei einer Einstufung auf Aktenlage, die zu niedrig ausfällt: Widerspruch einlegen (Frist ein Monat) und ein Gutachten prüfen.
- Bleibt die Pflegekasse untätig, hilft der Fristrechner.
Verweigern Sie die Untersuchung im Wohnbereich ohne Grund, kann die Pflegekasse die Leistungen verweigern (§ 18a Abs. 2). Bei Schwierigkeiten – etwa Krankheit am Termin – verschieben Sie den Termin frühzeitig.
Quellen
- § 17 SGB XI – Richtlinien der Pflegekassen (abgerufen 09.10.2026)
- § 18 SGB XI – Beauftragung der Begutachtung (abgerufen 09.10.2026)
- § 18a SGB XI – Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (abgerufen 09.10.2026)
- § 147 SGB XI – Übergangsregelung (Corona) (abgerufen 09.10.2026)