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Fristrechner Pflegekasse: Verzugszahlung nach § 18c SGB XI

Wann muss die Pflegekasse spätestens entscheiden – und was zahlt sie, wenn sie zu spät ist? § 18c SGB XI.

Das Wichtige: 25 Arbeitstage nach Antragseingang, danach 70 Euro je begonnener Woche. Datum eintragen, Fristende und Betrag sehen, Musterschreiben kopieren.

Welche Frist?
Wichtiger Hinweis: Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung. Das Ergebnis des Rechners ist eine unverbindliche Schätzung auf Basis Ihrer Selbsteinschätzung – den Pflegegrad stellt allein die Pflegekasse nach der offiziellen Begutachtung fest. Kostenlose, neutrale Beratung bieten die Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.

Häufige Fragen

Wie lange darf die Pflegekasse für die Entscheidung brauchen?
Spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags muss die Pflegekasse Ihnen die Entscheidung schriftlich mitteilen (§ 18c Abs. 1 SGB XI). Die Frist beginnt mit dem Eingang bei der Kasse, nicht mit dem Datum auf Ihrem Schreiben.
Wie viel Geld bekomme ich, wenn die Kasse zu spät entscheidet?
Für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung zahlt die Pflegekasse 70 Euro (§ 18c Abs. 5 Satz 1 SGB XI). Die bis zum Fristablauf plus 15 Arbeitstage begonnenen Wochen sind spätestens in diesem Zeitraum zu zahlen, weitere begonnene Wochen unverzüglich.
Wann bekomme ich nichts?
Kein Anspruch besteht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat, oder wenn Sie vollstationär gepflegt werden und bereits mindestens Pflegegrad 2 festgestellt ist (§ 18c Abs. 5 Satz 2 SGB XI). Ob die Kasse die Verzögerung zu vertreten hat, kann kein Rechner beurteilen.
Was gilt bei Antrag aus dem Krankenhaus oder bei Pflegezeit?
Befinden Sie sich im Krankenhaus oder in einer stationären Reha-Einrichtung und ist eine Begutachtung dort zur Weiterversorgung nötig oder Pflegezeit angekündigt, muss die Begutachtung spätestens am 5. Arbeitstag nach Antragseingang erfolgen (§ 18a Abs. 5 SGB XI). Bei angekündigter Pflegezeit zu Hause sind es 10 Arbeitstage (§ 18a Abs. 6). Werden diese verkürzten Fristen nicht eingehalten, gilt ebenfalls die Zahlung nach § 18c Abs. 5.
Steht die Frist still, wenn die Kasse Unterlagen nachfordert?
Ja, aber nur für zwingend erforderliche Unterlagen: Fordert die Kasse solche nach, ist die Frist ab Zugang der Aufforderung unterbrochen, bis die Unterlagen bei ihr eingehen (§ 18c Abs. 6 SGB XI). Der Rechner bildet das über die optionalen Datumsfelder ab.
Zählt der Samstag als Arbeitstag?
Das Gesetz definiert „Arbeitstag“ nicht. Der Rechner zählt Montag bis Freitag ohne bundesweite gesetzliche Feiertage – das ist eine Orientierung. Landesfeiertage sind nicht berücksichtigt und können das Fristende nach hinten schieben. Im Zweifel hilft die Pflegekasse oder eine Beratungsstelle.

So bekommen Sie das Geld

  1. Eingangsdatum belegen: Einwurf-Einschreiben, Fax-Protokoll oder Eingangsbestätigung der Kasse aufbewahren.
  2. Rechner nutzen und das Musterschreiben mit Ihren Daten ergänzen.
  3. Schreiben nachweisbar an die Pflegekasse senden und auf den Zahlungstermin hinweisen.
  4. Zahlt die Kasse nicht, hilft die Widerspruchs-Hilfe oder eine Beratungsstelle.

Allgemeines zu Antrag und Fristen: Pflegegrad beantragen, Ablauf der Begutachtung.