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Pflegegrad-Antrag-Hilfe.de

Wohnumfeld-Zuschuss-Rechner: Umbau in der Pflege

Barrierefreier Umbau für den Pflegefall: Wie viel Zuschuss ist möglich und wie hoch bleibt Ihr Eigenanteil?

Kurz gesagt: Bis zu 4.180 € je Maßnahme; bei mehreren Pflegebedürftigen in einer Wohnung bis 16.720 €. Antrag vor Beginn stellen.

Höchstbetrag für diese Maßnahme: 4.180,00 €

Möglicher Zuschuss: 0,00 €

Eigenanteil: 0,00 €

Die Pflegekasse entscheidet im Einzelfall; der Zuschuss ist nachrangig und kein Anspruch bis zum Höchstbetrag.

Hinweise

Der Zuschuss gilt je Maßnahme. Verändert sich die Pflegesituation erheblich, kann eine erneute Förderung möglich sein; das entscheidet die Pflegekasse. Weitere Hilfen: Pflegehilfsmittel und Pflege-WG.

Quellen

Wichtiger Hinweis: Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung. Das Ergebnis des Rechners ist eine unverbindliche Schätzung auf Basis Ihrer Selbsteinschätzung – den Pflegegrad stellt allein die Pflegekasse nach der offiziellen Begutachtung fest. Kostenlose, neutrale Beratung bieten die Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Zuschuss für den Wohnungsumbau?
Bis zu 4.180 € je Maßnahme. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, gilt der Betrag je Pflegebedürftigem, insgesamt höchstens 16.720 € je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI).
Ist der Zuschuss ein Rechtsanspruch?
Das Gesetz sagt, die Pflegekassen „können“ subsidiär Zuschüsse gewähren, wenn dadurch die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine selbstständige Lebensführung wiederhergestellt wird. Die Pflegekasse entscheidet im Einzelfall.
Muss ich den Antrag vor dem Umbau stellen?
Stellen Sie den Antrag unbedingt vor Beginn der Maßnahme und warten Sie die Entscheidung der Pflegekasse ab, damit die Kosten nicht an der Förderung scheitern. Die Pflegekasse kann Kostenvoranschläge verlangen.
Welche Maßnahmen zählen?
Das Gesetz nennt beispielhaft technische Hilfen im Haushalt. Typisch sind bodengleiche Duschen, Türverbreiterungen oder Treppenlifte; ob eine Maßnahme anerkannt wird, entscheidet die Pflegekasse.