Pflege-WG und Wohngruppenzuschlag: Voraussetzungen
Pflege-WG statt Heim: Unter welchen Voraussetzungen die Pflegekasse einen Zuschlag zahlt und wie sich Wohnungsumbauten kumulieren lassen.
Kurz gesagt: 224 € im Monat je Bewohner bei mindestens drei und höchstens zwölf Personen mit mindestens drei Pflegebedürftigen; Umbauzuschüsse bis 16.720 € je Maßnahme.
Beträge Stand 2026 Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (PDF)
Voraussetzungen für den Wohngruppenzuschlag
Nach § 45f Abs. 1 SGB XI besteht der Anspruch, wenn alle vier Punkte zutreffen:
- Sie leben mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer gemeinsamen Wohnung, mindestens zwei davon sind pflegebedürftig.
- Bei Pflegegrad 2 bis 5 beziehen Sie Pflegegeld, Sachleistung, Kombinationsleistung, Leistungen nach § 45a oder den Entlastungsbetrag.
- Die Gruppe hat eine gemeinschaftlich beauftragte Person für allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten oder zur Unterstützung bei der Haushaltsführung.
- Es liegt keine Versorgungsform vor, in der ein Anbieter Leistungen im Umfang einer vollstationären Pflege gewährleistet. Der Anbieter muss vor dem Einzug darauf hinweisen.
Der Zuschlag beträgt 224 € monatlich.
Antrag bei der Pflegekasse
Die Pflegekasse darf zur Prüfung unter anderem eine formlose Bestätigung des Antragstellers über die Wohngruppen-Voraussetzungen, Adresse und Gründungsdatum der Wohngruppe, Mietvertrag mit Grundriss und den Pflegevertrag anfordern (§ 45f Abs. 2). Wie ein Pflegevertrag aussehen sollte, lesen Sie hier.
Tagespflege zusätzlich?
Leistungen der Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI) neben dem Wohngruppenzuschlag gibt es nur, wenn der Medizinische Dienst nachweist, dass die Pflege in der Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht ausreichend sichergestellt ist (§ 45f Abs. 1 letzter Satz).
Umbau der gemeinsamen Wohnung
Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfeldes sind auf 4.180 € je Maßnahme begrenzt. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung, gilt der Betrag je Pflegebedürftigem; der Gesamtbetrag je Maßnahme ist auf 16.720 € begrenzt (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Zuschüsse können nur gewährt werden, wenn sie die häusliche Pflege ermöglichen oder erheblich erleichtern.
Quellen
- § 45f SGB XI – Zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen (abgerufen 09.10.2026)
- § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (abgerufen 09.10.2026)
- § 41 SGB XI – Tagespflege und Nachtpflege (abgerufen 09.10.2026)