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Pflegevertrag mit Pflegedienst prüfen: Checkliste

Vor der Unterschrift beim ambulanten Pflegedienst lohnt ein Blick auf das, was das Gesetz verlangt – und was Sie jederzeit ändern können.

Kurz gesagt: Der Pflegevertrag muss Art, Inhalt, Umfang und Vergütung jeder Leistung einzeln beschreiben. Sie können ihn jederzeit ohne Frist kündigen. Die Kosten müssen vorab genannt werden.

Was gesetzlich im Vertrag stehen muss

Der zugelassene Pflegedienst übernimmt spätestens mit dem ersten Einsatz die Pflicht, Sie nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit zu versorgen (Pflegevertrag, § 120 Abs. 1 SGB XI). Mindestens zu beschreiben sind Art, Inhalt und Umfang der Leistungen mit der vereinbarten Vergütung für jede Leistung oder jeden Leistungskomplex (Abs. 3). Außerdem soll der Dienst berücksichtigen, dass Sie Leistungen mehrerer Anbieter nutzen und ob Sie Sachleistungen in Entlastungsleistungen umwandeln (Umwandlungsanspruch).

Checkliste vor der Unterschrift

  • Jede Leistung (oder jeder Leistungskomplex) ist einzeln beschrieben und mit einem Preis versehen.
  • Sie haben die voraussichtlichen Kosten schriftlich erhalten (§ 120 Abs. 3 Satz 2).
  • Die Preise entsprechen den mit den Pflegekassen vereinbarten Vergütungen (§ 89 SGB XI); fragen Sie im Zweifel bei der Pflegekasse nach.
  • Keine Klausel schließt die jederzeitige fristlose Kündigung aus.
  • Wie werden Einsatzzeiten geändert oder abgesagt, wer vertritt bei Krankheit?
  • Wie hoch ist Ihr Eigenanteil, wenn der Höchstbetrag überschritten ist?

Kosten und Höchstbetrag

Die Pflegekasse übernimmt Pflegesachleistungen bis zu einem Höchstbetrag je Pflegegrad (§ 36 SGB XI); bei Pflegegrad 3 sind das 1.497 € im Monat. Der Pflegedienst rechnet unmittelbar mit der Kasse ab. Was darüber hinausgeht, zahlen Sie selbst – aber höchstens zu den vereinbarten Preisen (§ 120 Abs. 4). Wer das Pflegegeld nur teilweise ausschöpft, kann beides kombinieren (Kombinationsleistung).

Kündigung und Wechsel

Sie können den Pflegevertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen (§ 120 Abs. 2). Informieren Sie die Pflegekasse über den Wechsel, damit der neue Dienst abrechnen kann. Der Pflegedienst muss der Kasse zudem wesentliche Veränderungen Ihres Zustands unverzüglich melden (Abs. 1 Satz 2).

Quellen

Wichtiger Hinweis: Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung. Das Ergebnis des Rechners ist eine unverbindliche Schätzung auf Basis Ihrer Selbsteinschätzung – den Pflegegrad stellt allein die Pflegekasse nach der offiziellen Begutachtung fest. Kostenlose, neutrale Beratung bieten die Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.

Häufige Fragen

Kann ich den Vertrag mit dem Pflegedienst kündigen?
Ja, jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist (§ 120 Abs. 2 SGB XI).
Muss mir der Pflegedienst die Kosten vorher nennen?
Ja. Der Pflegedienst hat Sie vor Vertragsschluss und bei jeder wesentlichen Veränderung in der Regel schriftlich über die voraussichtlichen Kosten zu unterrichten (§ 120 Abs. 3 Satz 2 SGB XI).
Darf der Pflegedienst mehr berechnen als vereinbart?
Soweit abgerufene Leistungen den von der Pflegekasse festgelegten Höchstbetrag überschreiten, darf er keine höhere als die mit den Kostenträgern vereinbarte Vergütung berechnen (§ 120 Abs. 4 Satz 2 SGB XI).
An wen rechnet der Pflegedienst ab?
Der Vergütungsanspruch für Leistungen der häuslichen Pflegehilfe ist unmittelbar gegen die zuständige Pflegekasse zu richten (§ 120 Abs. 4 Satz 1 SGB XI); Sie zahlen den Anteil, der den Höchstbetrag übersteigt.