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Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI nicht verpassen

Wer Pflegegeld bezieht, muss den Beratungseinsatz regelmäßig abrufen — sonst droht Pflegegeld-Kürzung und im Wiederholungsfall der Entzug. Hier finden Sie die exakte Kadenz pro Pflegegrad, die Folgen bei Nicht-Abruf und die zugelassenen Stellen.

Kurzantwort

Pflegegeld-Bezieher PG 2-5: halbjährlich (Pflicht). PG 4 + 5 zusätzlich vierteljährlich (Anspruch). Bei Nicht-Abruf: Pflegegeld-Kürzung und im Wiederholungsfall Entzug (§ 37 Abs. 6 SGB XI).

Rechtsgrundlage: § 37 Abs. 3 SGB XI (Beratungseinsatz) und § 37 Abs. 6 SGB XI (Folge bei Nicht-Abruf). Die erstmalige Beratung muss in der eigenen Häuslichkeit stattfinden (§ 37 Abs. 3 Satz 6).

Wer muss den Beratungseinsatz abrufen — und wer nur „kann"?

§ 37 Abs. 3 SGB XI unterscheidet im Wortlaut zwischen einer Pflicht („abzurufen") und einem bloßen Anspruch („in Anspruch nehmen"). Die Pflicht trifft ausschließlich Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen — also die häusliche Pflege durch Angehörige oder andere Einzelpflegepersonen. Alle anderen Konstellationen haben einen Anspruch, aber keine Pflicht.

  • Pflicht (Pflegegeld, PG 2-5): „haben halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen" (§ 37 Abs. 3 Satz 1).
  • Anspruch (Pflegegeld, PG 4 + 5): „können vierteljährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen" (§ 37 Abs. 3 Satz 2).
  • Anspruch (Pflegegrad 1): „haben Anspruch, halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen" (§ 37 Abs. 3 Satz 3).
  • Anspruch (Pflegesachleistung ambulanter Pflegedienst): „können ebenfalls halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen" (§ 37 Abs. 3 Satz 4).

Fristen- und Kadenz-Tabelle pro Pflegegrad

Kompakte Übersicht, welche Frequenz pro Pflegegrad und pro Leistungsart gilt — die Werte stammen wörtlich aus § 37 Abs. 3 Sätze 1-4 SGB XI (Stand 2026).

Pflegegrad + Leistungsart Pflicht oder Anspruch? Kadenz Norm
PG 2 mit Pflegegeld Pflicht halbjährlich § 37 Abs. 3 Satz 1
PG 3 mit Pflegegeld Pflicht halbjährlich § 37 Abs. 3 Satz 1
PG 4 mit Pflegegeld Pflicht (halbjährlich)
+ Anspruch (vierteljährlich)
halbjährlich (Pflicht) oder vierteljährlich (Anspruch) § 37 Abs. 3 Satz 1 + Satz 2
PG 5 mit Pflegegeld Pflicht (halbjährlich)
+ Anspruch (vierteljährlich)
halbjährlich (Pflicht) oder vierteljährlich (Anspruch) § 37 Abs. 3 Satz 1 + Satz 2
Pflegegrad 1 (jede Leistungsart) Anspruch halbjährlich § 37 Abs. 3 Satz 3
PG 2-5 mit Pflegesachleistung (ambulanter Pflegedienst) Anspruch halbjährlich § 37 Abs. 3 Satz 4

Praxis-Hinweis: Auch wenn die vierteljährliche Variante bei PG 4/5 nur ein Anspruch ist, nutzen viele Pflegebedürftige sie — die häufigere Beratung erhöht die Pflegequalität und fängt Überlastung der häuslich Pflegenden frühzeitiger auf.

Folge bei Nicht-Abruf: Pflegegeld-Kürzung und Entzug (§ 37 Abs. 6)

Die Konsequenz bei nicht abgerufenem Pflicht-Beratungseinsatz ist zweistufig:

§ 37 Abs. 6 SGB XI (wortwörtlich):

„Rufen Pflegebedürftige die Beratung nach Absatz 3 Satz 1 nicht ab, hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen."

Was bedeutet das konkret? Die Pflegekasse kürzt das Pflegegeld beim ersten Verstoß „angemessen" — die Praxis zeigt: typischerweise um die Hälfte für den betroffenen Halbjahres- bzw. Quartalszeitraum. Beim Wiederholungsfall (zweiter Verstoß) wird das Pflegegeld vollständig entzogen.

Hinweis: Die Kürzung und der Entzug treffen nur Pflegebedürftige, die zur Pflicht-Adressatengruppe gehören (Pflegegeld-Bezieher PG 2-5). Wer nur einen Anspruch hat (PG 1, Pflegesachleistung), hat keine Sanktion zu befürchten.

Wer darf den Beratungseinsatz durchführen?

§ 37 Abs. 3b SGB XI nennt drei zugelassene Stellen. Sie können die Pflegekasse nach einer konkreten Anlaufstelle fragen — die Pflegekasse ist verpflichtet, Sie bei der Suche zu unterstützen (§ 37 Abs. 3a Satz 5).

  1. zugelassenen Pflegedienst — der Standardweg. Viele Pflegedienste bieten den Beratungseinsatz als eigenständige Leistung an, auch wenn sie nicht ohnehin in der Pflege tätig sind.
  2. Anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz, anerkannt von den Landesverbänden der Pflegekassen (§ 37 Abs. 7). Dazu gehören z. B. Pflegestützpunkte und Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände.
  3. Von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachperson — nur falls die beiden ersten Optionen vor Ort nicht gewährleistet sind (§ 37 Abs. 3b Nr. 3).

Auch zugelassen: Pflegeberaterinnen und Pflegeberater nach § 7a SGB XI sowie Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften mit pflegefachlicher Kompetenz (§ 37 Abs. 8).

Nicht zugelassen (§ 37 Abs. 9): Betreuungsdienste im Sinne des § 71 Abs. 1a SGB XI dürfen den Beratungseinsatz nicht durchführen — auch wenn sie ansonsten in der Pflege aktiv sind.

Wie wird der Beratungseinsatz abgerechnet?

Nach § 37 Abs. 3c SGB XI trägt die Pflegekasse (bei privat Pflegeversicherten das private Versicherungsunternehmen, bei Beihilfeberechtigung anteilig der Beihilfeträger) die Vergütung einschließlich betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen. Die Vergütung wird zwischen Pflegekassen und Pflegedienst-Trägern vereinbart und kann nach Pflegegraden gestaffelt werden. Für Sie als Pflegebedürftige oder Pflegebedürftigen ist der Beratungseinsatz kostenlos — Sie tragen keine Zuzahlung.

Nachweis (§ 37 Abs. 4): Der Pflegedienst bzw. die Beratungsstelle bestätigt die Durchführung des Beratungseinsatzes gegenüber der Pflegekasse über ein einheitliches Formular. Das Verfahren ist elektronisch bzw. auf maschinell verwertbaren Datenträgern. Die Beratungsperson soll möglichst dauerhaft dieselbe Pflegekraft sein und spezifisches Wissen zum Krankheits- und Behinderungsbild mitbringen.

Online-Beratungseinsatz per Videokonferenz (befristet)

Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person erfolgt im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 31. März 2027 jede zweite Beratung abweichend von den Sätzen 1 bis 3 per Videokonferenz (§ 37 Abs. 3 Satz 5 SGB XI). Die Videokonferenz muss die technischen Anforderungen an Videosprechstunden nach § 365 Abs. 1 Satz 1 SGB V einhalten.

Wichtige Einschränkung: Die erstmalige Beratung nach den Sätzen 1 bis 3 hat in der eigenen Häuslichkeit zu erfolgen (§ 37 Abs. 3 Satz 6 SGB XI). Der erste Termin ist also nicht per Video möglich — er muss persönlich vor Ort stattfinden, damit die Beratungsperson die häusliche Pflegesituation wirklich sieht.

Stand und Gültigkeit: Die Videokonferenz-Option ist ausdrücklich befristet bis 31. März 2027. Über die Verstetigung oder Verlängerung entscheidet der Gesetzgeber. Aktuell (Stand 2026) gilt sie unverändert.

Was kostet es, den Termin zu verpassen?

Konkret droht bei Pflicht-Verstoß der Verlust eines Teils oder des gesamten Pflegegelds. Setzen Sie die Konsequenzen in Beziehung zum Pflegegeld-Betrag (Werte aus der SSOT, Stand 2026):

Pflegegrad Pflegegeld pro Monat Risiko bei Nicht-Abruf
PG 2 347 € Kürzung, im Wiederholungsfall Entzug
PG 3 599 € Kürzung, im Wiederholungsfall Entzug
PG 4 800 € Kürzung, im Wiederholungsfall Entzug
PG 5 990 € Kürzung, im Wiederholungsfall Entzug

Pflegegeld-Beträge: 347 €, 599 €, 800 €, 990 € (SSOT PFLEGEGELD aus src/data/leistungen2026.ts, Stand 2026, Quelle BMG).

Was Sie konkret tun sollten

  1. Termin vereinbaren. Fragen Sie Ihren Pflegedienst oder Ihre Pflegekasse nach einer zugelassenen Beratungsstelle in Ihrer Nähe. Bei Pflegegeld-Bezug PG 2-5 ist das ein halbes Jahr, bei zusätzlicher vierteljährlicher Beratung PG 4/5 sind es drei Monate.
  2. Erstmalig in der eigenen Häuslichkeit (§ 37 Abs. 3 Satz 6). Der erste Termin muss vor Ort stattfinden — auch wenn Sie die späteren Beratungen per Videokonferenz machen.
  3. Nachweis sichern. Der Pflegedienst übermittelt das einheitliche Formular elektronisch an die Pflegekasse. Bitten Sie um eine Kopie für Ihre Unterlagen.
  4. Bei Verhinderung sofort reagieren. Wenn Sie einen Termin nicht wahrnehmen können, vereinbaren Sie zeitnah einen neuen — die Pflicht „halbjährlich" ist nur erfüllt, wenn der Termin tatsächlich stattgefunden hat.
  5. Bei Kürzung Widerspruch prüfen. Gegen eine Pflegegeld-Kürzung können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGB X). Lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten.

Abgrenzung: Beratungseinsatz (§ 37) vs. Pflegeberatung (§ 7a)

Häufige Verwechslung: Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist nicht dasselbe wie die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Beide haben unterschiedliche Zwecke:

  • Beratungseinsatz (§ 37): regelmäßiger Pflicht- bzw. Anspruchstermin in der eigenen Häuslichkeit, Fokus auf Qualitätssicherung der häuslichen Pflege.
  • Pflegeberatung (§ 7a): individuelles Fall-Management durch Pflegeberaterinnen und Pflegeberater (z. B. compass bei PKV), oft mit Versorgungsplan.
  • Pflegekurse (§ 45): Schulungsangebote für pflegende Angehörige — können ebenfalls in der Häuslichkeit stattfinden.

Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI ersetzt also nicht die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI und umgekehrt. Die Beratungsperson nach § 37 Abs. 3a weist im Termin auf alle drei Angebote hin.

Hinweis: Keine Rechts- oder Sozialberatung, Angaben ohne Gewähr. Maßgeblich ist § 37 SGB XI in der jeweils gültigen Fassung (abgerufen am 16.07.2026 von gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html). Im Einzelfall entscheidet Ihre Pflegekasse.
Wichtiger Hinweis: Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung. Das Ergebnis des Rechners ist eine unverbindliche Schätzung auf Basis Ihrer Selbsteinschätzung — den Pflegegrad stellt allein die Pflegekasse nach der offiziellen Begutachtung fest. Kostenlose, neutrale Beratung bieten die Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.

Häufige Fragen

Wer muss den Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI abrufen?
Verpflichtet sind Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen (§ 37 Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Sie haben halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen. Wer ausschließlich Pflegesachleistungen über einen ambulanten Pflegedienst bezieht, kann halbjährlich eine Beratung in Anspruch nehmen (Satz 4) — das ist ein Anspruch, keine Pflicht.
Welche Beratungs-Frequenz gilt pro Pflegegrad?
Die Frequenz hängt vom Pflegegrad und von der Leistungsart ab:
  • PG 2 + 3 mit Pflegegeld: halbjährlich (Pflicht, § 37 Abs. 3 Satz 1).
  • PG 4 + 5 mit Pflegegeld: halbjährlich (Pflicht, Satz 1) und zusätzlich vierteljährlich als Anspruch möglich (Satz 2).
  • PG 1: halbjährlich (Anspruch, Satz 3).
  • Pflegesachleistung ambulanter Pflegedienst: halbjährlich (Anspruch, Satz 4).
Im Klartext: Nur wer Pflegegeld bezieht und PG 2-5 hat, ist verpflichtet — alle anderen haben einen Anspruch, ihn freiwillig halbjährlich (oder vierteljährlich bei PG 4/5) abzurufen.
Welche Folge hat es, wenn der Beratungseinsatz nicht abgerufen wird?
§ 37 Abs. 6 SGB XI ist eindeutig: „Rufen Pflegebedürftige die Beratung nach Absatz 3 Satz 1 nicht ab, hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen." Die Konsequenz trifft ausschließlich die Pflicht-Adressaten (Pflegegeld-Bezieher PG 2-5) — sie ist zweistufig: erst Kürzung, dann Entzug.
Wer darf den Beratungseinsatz durchführen?
Nach § 37 Abs. 3b SGB XI sind drei Stellen zugelassen:
  1. einen zugelassenen Pflegedienst (Akkusativ wie in § 37 Abs. 3b Satz 1 Nr. 1 SGB XI),
  2. eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz,
  3. eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachperson — nur falls die beiden ersten Optionen vor Ort nicht gewährleistet sind.
Wichtig (§ 37 Abs. 9 SGB XI): Betreuungsdienste im Sinne des § 71 Abs. 1a SGB XI dürfen den Beratungseinsatz nicht durchführen. Auch Pflegeberaterinnen und Pflegeberater nach § 7a SGB XI sowie Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften mit pflegefachlicher Kompetenz dürfen den Einsatz übernehmen (§ 37 Abs. 8).
Wer zahlt den Beratungseinsatz — und was kostet er mich?
Nach § 37 Abs. 3c SGB XI trägt die Pflegekasse (bei privat Pflegeversicherten das private Versicherungsunternehmen, bei Beihilfeberechtigung anteilig der Beihilfeträger) die Vergütung einschließlich der damit verbundenen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen. Die Höhe wird von den Pflegekassen oder deren Arbeitsgemeinschaften mit dem Träger des Pflegedienstes vereinbart und kann nach Pflegegraden gestaffelt werden. Für Sie als Pflegebedürftige oder Pflegebedürftigen ist der Beratungseinsatz damit kostenlos — Sie tragen keine Zuzahlung.
Ist ein Online-Beratungseinsatz per Videokonferenz erlaubt?
Ja, aber nur befristet: Nach § 37 Abs. 3 Satz 5 SGB XI erfolgt im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 31. März 2027 jede zweite Beratung abweichend von den Sätzen 1 bis 3 per Videokonferenz. Die Videokonferenz muss die technischen Anforderungen an Videosprechstunden nach § 365 Abs. 1 Satz 1 SGB V einhalten. Wichtig: Die erstmalige Beratung nach den Sätzen 1 bis 3 hat in der eigenen Häuslichkeit zu erfolgen (§ 37 Abs. 3 Satz 6) — der erste Termin ist also nicht per Video möglich.