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Pflegegrad-Antrag-Hilfe.de

Umwandlungsanspruch-Rechner (Stand 2026)

Bis zu 40 % deiner nicht genutzten Pflegesachleistung in Alltags-Unterstützung umwandeln. § 45a Abs. 4 SGB XI.

TL;DR: Wähle Pflegegrad (2-5) und den bereits genutzten Anteil der Sachleistung. Wir zeigen dir den maximalen und den tatsächlich umwandelbaren Betrag — zusätzlich zum festen Entlastungsbetrag von 131 €.

Kurzantwort: Maximale Umwandlungsbeträge

Kurzantwort: Maximal umwandelbar (0 % genutzt)

  • PG 2: 318,4 €
  • PG 3: 598,8 €
  • PG 4: 743,6 €
  • PG 5: 919,6 €

Zusätzlich zum Entlastungsbetrag von 131 €/Monat (§ 45b). Pflegegrad 1: kein Anspruch (keine § 36-Sachleistung).

Pflegegrad
Bereits genutzte Pflegesachleistung
0 % (gar nicht genutzt)0 %100 % (voll genutzt)
Wichtiger Hinweis: Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung. Das Ergebnis des Rechners ist eine unverbindliche Schätzung auf Basis Ihrer Selbsteinschätzung — den Pflegegrad stellt allein die Pflegekasse nach der offiziellen Begutachtung fest. Kostenlose, neutrale Beratung bieten die Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.

Häufige Fragen

Was ist der Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 SGB XI?
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 können bis zu 40 % des nicht genutzten monatlichen Pflegesachleistungs-Betrags (§ 36 SGB XI) in Leistungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag (z. B. Betreuungsdienste, Entlastungsangebote) umwandeln. Der Anspruch richtet sich nach dem Rest deiner Sachleistung — wer die Sachleistung voll ausschöpft, hat nichts mehr umzuwandeln.
Gilt der Umwandlungsanspruch auch für Pflegegrad 1?
Nein. Pflegegrad 1 hat nach § 36 SGB XI keinen Anspruch auf Pflegesachleistung (die ist null). Damit gibt es keinen Betrag, von dem 40 % umgewandelt werden könnten — der Umwandlungsanspruch gilt nicht für Pflegegrad 1. Pflegegrad-1-Berechtigte können stattdessen den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat und Pflegehilfsmittel nutzen.
Wie wird der tatsächlich umwandelbare Betrag berechnet?
Formel: 40 % × (verbleibende Sachleistung nach bereits genutztem Anteil). Beispiel Pflegegrad 3 (Sachleistung 1.497 €): Bei 0 % Nutzung sind es bis zu 598,80 €, bei 50 % Nutzung nur noch 299,40 €. Der Rechner oben führt das Restbudget live für deinen Pflegegrad vor.
Ist der Umwandlungsbetrag dasselbe wie der 131 € Entlastungsbetrag?
Nein — beide sind getrennt und stapelbar. Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI (131 € monatlich, auch bei PG 1) ist eine eigene Leistung für Alltagshilfen. Der Umwandlungsbetrag nach § 45a Abs. 4 kommt zusätzlich oben drauf und wird nicht mit dem Entlastungsbetrag verrechnet.
Wo finde ich die offiziellen Beträge?
Alle Beträge in diesem Rechner stammen aus der offiziellen BMG-Übersicht „Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026". Siehe BMG-PDF „Leistungsansprüche 2026". Eine Zusammenfassung bietet die Leistungsübersicht 2026.

Hintergrund: Was regelt § 45a Abs. 4 SGB XI?

Wer einen Pflegegrad 2 bis 5 hat, bekommt eine monatliche Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI). Davon dürfen Pflegebedürftige bis zu 40 % des nicht genutzten Betrags für Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen — also Betreuung, Entlastung und Aktivierung, die nicht zwingend durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht werden müssen. Wer die Sachleistung bereits voll ausschöpft, hat folglich nichts mehr umzuwandeln (Restbudget-Logik).

Nicht zu verwechseln: 131 € Entlastungsbetrag (§ 45b)

Der Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat (auch bei Pflegegrad 1) ist eine eigenständige Leistung für Alltagshilfen. Er wird nicht aus der Pflegesachleistung bezahlt und ist vom Umwandlungsbetrag unabhängig — beide lassen sich nebeneinander nutzen. Siehe Leistungen 2026 im Überblick.

Pflegegrad 1 ausgeschlossen

Pflegegrad 1 hat nach § 36 SGB XI keine Pflegesachleistung (der Betrag ist null). Damit gibt es keinen Ausgangswert für die 40 %-Regel — der Umwandlungsanspruch gilt nicht für Pflegegrad 1. Der Rechner oben schließt PG 1 sauber aus und verweist auf den Entlastungsbetrag.

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