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Vorsorgevollmacht, Betreuung und Pflege: Was gilt?

Ohne Vollmacht stockt vieles im Pflegefall: Anträge, Gespräche mit Pflegekasse und Ärzten, Verträge mit dem Pflegedienst. Ein Überblick, was das Gesetz regelt.

Kurz gesagt: Eine Vorsorgevollmacht vermeidet in der Regel eine gerichtliche Betreuung. Das Ehegattennotvertretungsrecht ist auf Gesundheitssorge und sechs Monate begrenzt. Patientenverfügung und Vollmacht ergänzen einander.

Warum die Vollmacht im Pflegefall wichtig ist

Wer plötzlich nicht mehr selbst entscheiden kann, braucht jemanden, der handeln darf. Ohne Vollmacht bestellt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer, wenn es erforderlich ist. Die Bestellung ist nicht erforderlich, soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten gleichermaßen besorgen kann (§ 1814 Abs. 3 BGB). Eine Vollmacht erspart also in vielen Fällen das Gerichtsverfahren.

Konkret kann ein Bevollmächtigter zum Beispiel den Pflegegrad beantragen, einen Pflegevertrag abschließen oder einen Widerspruch einlegen – sofern die Vollmacht diese Bereiche umfasst und gegenüber der Pflegekasse vorgelegt wird.

Was ohne Vollmacht für Ehegatten gilt

Seit der Reform des Betreuungsrechts dürfen Ehegatten sich in Angelegenheiten der Gesundheitssorge gegenseitig vertreten, wenn einer aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht entscheiden kann (§ 1358 BGB). Das umfasst Einwilligungen in Behandlungen und Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege. Die Grenzen:

  • Nicht bei getrennt lebenden Ehegatten.
  • Nicht, wenn eine Vollmacht für diese Bereiche oder eine Betreuung besteht oder der Ehegatte die Vertretung abgelehnt hat.
  • Höchstens sechs Monate ab dem vom Arzt festgestellten Zeitpunkt; der Arzt muss die Voraussetzungen schriftlich bestätigen.

Für andere Angehörige, etwa Kinder oder Lebensgefährten, gibt es dieses Recht nicht.

Bestandteile einer guten Vorsorge

  • Vorsorgevollmacht für Gesundheit, Pflege, Vermögen und Behörden; für schwerwiegende Maßnahmen schriftlich und ausdrücklich (§ 1820 Abs. 2 BGB).
  • Patientenverfügung als schriftliche Festlegung zu künftigen Behandlungen (§ 1827 BGB).
  • Betreuungsverfügung: Wunsch, wer im Ernstfall als Betreuer bestellt werden soll.
  • Ort der Unterlagen festhalten: Pflege-Notfallordner zum Ausdrucken.

Formulare und Textbausteine stellt das Bundesministerium der Justiz auf seiner Website zum Thema Vorsorge bereit. Bei Vermögen, Immobilien oder Unternehmen sollten Sie sich zusätzlich beraten lassen, ob eine notarielle Beurkundung sinnvoll ist.

Quellen

Wichtiger Hinweis: Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung. Das Ergebnis des Rechners ist eine unverbindliche Schätzung auf Basis Ihrer Selbsteinschätzung – den Pflegegrad stellt allein die Pflegekasse nach der offiziellen Begutachtung fest. Kostenlose, neutrale Beratung bieten die Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.

Häufige Fragen

Darf mein Ehepartner ohne Vollmacht für mich entscheiden?
Nur eingeschränkt: Bei Bewusstlosigkeit oder Krankheit darf der Ehegatte in Fragen der Gesundheitssorge vertreten, auch bei Verträgen über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege. Das Recht besteht nicht bei getrennt lebenden Ehegatten oder bei vorhandener Vollmacht oder Betreuung und endet spätestens sechs Monate nach dem vom Arzt festgestellten Zeitpunkt (§ 1358 BGB). Einen Pflegegrad-Antrag stellen Sie damit nicht stellvertretend für andere Lebensbereiche.
Wann ordnet das Gericht eine Betreuung an?
Nur, wenn jemand seine Angelegenheiten krankheits- oder behinderungsbedingt nicht besorgen kann und die Betreuung erforderlich ist. Sie ist nicht erforderlich, soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten gleichermaßen besorgen kann (§ 1814 BGB).
Muss die Vorsorgevollmacht schriftlich sein?
Für bestimmte schwerwiegende Maßnahmen, etwa riskante Heilbehandlungen oder eine Unterbringung, verlangt das Gesetz eine schriftliche Vollmacht, die diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst (§ 1820 Abs. 2 BGB). Auch sonst ist Schriftform dringend zu empfehlen.
Was ist der Unterschied zur Patientenverfügung?
Die Patientenverfügung legt schriftlich fest, in welche Untersuchungen und Behandlungen Sie im Fall der Einwilligungsunfähigkeit einwilligen (§ 1827 BGB). Die Vorsorgevollmacht bestimmt, wer für Sie handelt.