Tagespflege oder Kurzzeitpflege: Vergleich
Tagsüber betreut oder vorübergehend im Heim: Tagespflege und Kurzzeitpflege im Vergleich.
Kurz gesagt: Tagespflege: teilstationär, eigenes Monatsbudget, Pflegegeld bleibt. Kurzzeitpflege: vollstationär, Jahresbudget gemeinsam mit der Verhinderungspflege.
Beträge Stand 2026 Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (PDF)
Vergleich
| Tagespflege | Kurzzeitpflege | |
|---|---|---|
| Art | teilstationär, tags oder nachts | vollstationär, rund um die Uhr |
| Wohnen | zu Hause | vorübergehend in der Einrichtung |
| Budget | je Monat nach Pflegegrad (721 € bis 2.085 €) | Gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 € |
| Dauer | laufend, nach Besuchstagen | bis zu acht Wochen je Kalenderjahr |
| Pflegegeld | unverändert | zur Hälfte für bis zu acht Wochen |
Welche Leistung passt?
- Regelmäßige Entlastung unter der Woche: Tagespflege, Kosten mit dem Tagespflege-Rechner prüfen.
- Pflegeperson fällt mehrere Wochen aus oder nach Klinik fehlt noch Stabilität: Kurzzeitpflege; Abgrenzung zur Ersatzpflege daheim: Kurzzeit- und Verhinderungspflege.
Quellen
- § 41 SGB XI – Tagespflege und Nachtpflege (abgerufen 09.10.2026)
- § 42 SGB XI – Kurzzeitpflege (abgerufen 09.10.2026)
- § 42a SGB XI – Gemeinsamer Jahresbetrag (abgerufen 09.10.2026)
Wichtiger Hinweis: Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine
individuelle Rechts- oder Sozialberatung. Das Ergebnis des Rechners ist eine
unverbindliche Schätzung auf Basis Ihrer Selbsteinschätzung – den Pflegegrad
stellt allein die Pflegekasse nach der offiziellen Begutachtung fest. Kostenlose, neutrale
Beratung bieten die Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Tagespflege und Kurzzeitpflege?
Zählt Tagespflege auf das Pflegegeld an?
Nein. Tagespflege wird nicht auf Pflegegeld oder Sachleistung angerechnet (§ 41 Abs. 3 SGB XI). Bei der Kurzzeitpflege wird dagegen das Pflegegeld zur Hälfte für bis zu acht Wochen weitergezahlt.
Haben beide ein eigenes Budget?
Tagespflege hat ein eigenes Monatsbudget, bei Pflegegrad 3 1.357 €. Die Kurzzeitpflege wird aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € je Kalenderjahr bezahlt (§ 42a).