Pflegegrad für Kinder: Begutachtung und Sonderregeln
Kinder werden nicht mit Erwachsenen, sondern mit gleichaltrigen, altersentsprechend entwickelten Kindern verglichen. Das ändert die Begutachtung.
Kurz gesagt: Maßstab ist das gesunde gleichaltrige Kind. Bis 18 Monate gilt eine eigene, günstigere Einstufung.
Beträge Stand 2026 Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (PDF)
Maßstab: das altersentsprechend entwickelte Kind
Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt (§ 15 Abs. 6 SGB XI). Hilfe, die ein Kind in diesem Alter ohnehin braucht, zählt also nicht; entscheidend ist der Mehrbedarf gegenüber gesunden Gleichaltrigen. Die sechs Bereiche sind dieselben wie bei Erwachsenen (§ 14 Abs. 2).
Kinder bis 18 Monate
Für Kinder bis zu 18 Monaten gelten abweichend eigene Punktebereiche (§ 15 Abs. 7):
| Pflegegrad | Gesamtpunkte (bis 18 Monate) |
|---|---|
| 2 | ab 12,5 bis unter 27 |
| 3 | ab 27 bis unter 47,5 |
| 4 | ab 47,5 bis unter 70 |
| 5 | ab 70 bis 100 |
Ältere Kinder werden nach den Schwellen der Erwachsenen eingestuft: Pflegegrad-Punkte.
Praktisch für Eltern
- Schildern Sie konkret, wobei Ihr Kind mehr Hilfe braucht als gleichaltrige Kinder, und notieren Sie das im Pflegetagebuch.
- Arztbriefe, Therapieberichte und Hilfsmittelverordnungen beilegen; Checkliste nutzen.
- Antrag stellen: Pflegegrad beantragen; bei Ablehnung Widerspruch.
- Freistellung vom Beruf: Pflegezeit und Familienpflegezeit.
Quellen
- § 14 SGB XI – Begriff der Pflegebedürftigkeit (abgerufen 09.10.2026)
- § 15 SGB XI – Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit (abgerufen 09.10.2026)
- § 3 PflegeZG – Pflegezeit und sonstige Freistellungen (abgerufen 09.10.2026)