Zum Inhalt springen
Pflegegrad-Antrag-Hilfe.de

Pflegegeld bei Krankenhausaufenthalt: 8 Wochen weiter, ab Tag 57 ruht es

Wer als Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 2–5 ins Krankenhaus muss, bekommt das Pflegegeld für die ersten 8 Wochen (56 Kalendertage) unverändert weiter. Danach ruht die Leistung. Bei Entlassung wird sie automatisch wieder in voller Höhe gezahlt. Wann und wie es weitergeht, regelt § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI.

Kurzantwort

Ja — 8 Wochen (56 Kalendertage) unverändert, dann ruht das Pflegegeld ab Tag 57. Bei Entlassung Wiederaufnahme ab dem Entlassungstag.

Rechtsgrundlage: § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI. Pflegegrad 2–5, volle Höhe (PG 2: 347 €, PG 3: 599 €, PG 4: 800 €, PG 5: 990 € — Stand 2026). Sonderfall Kurzzeitpflege: halbes Pflegegeld bis 8 Wochen je Kalenderjahr (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI).

Was sagt § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI?

Die Norm regelt, wann das Pflegegeld bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung ruht — und wann es unverändert weiterläuft. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 behalten ihr Pflegegeld für die ersten 8 Wochen (56 Kalendertage) in voller Höhe; ab dem 57. Kalendertag ruht es.

§ 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI (wortwörtlich):

„Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ist in den ersten acht Wochen einer vollstationaeren Krankenhausbehandlung, einer haeuslichen Krankenpflege mit Anspruch auf Leistungen, deren Inhalt den Leistungen nach § 36 entspricht, oder einer Aufnahme in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2 des Fuenften Buches weiter zu zahlen.“

Quelle: gesetze-im-internet.de

Die Regelung gilt entsprechend für stationäre Aufenthalte in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Abs. 2 SGB V sowie für eine häusliche Krankenpflege mit Anspruch auf Leistungen, deren Inhalt den Leistungen nach § 36 SGB XI entspricht (siehe Wortlaut oben).

Pflegegeld ≠ Pflegesachleistung

Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist die Geldleistung für selbst beschaffte Pflegehilfen (in der Regel pflegende Angehörige). Es ist strikt zu trennen von der Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI (Pflegedienst) und vom Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI. Die Sonderregel zur Weiterzahlung im Krankenhaus betrifft nur das Pflegegeld, nicht die Sachleistung.

Wann ruht das Pflegegeld — und wann nicht?

  1. Ruhen ab Tag 57. Ab dem 57. Kalendertag der stationären Behandlung wird das Pflegegeld ruhgestellt (nicht „gestrichen“). Beispiel: Aufnahme am 1. des Monats, 56 Tage weitergezahlt, ab Tag 57 ruht es.
  2. Wiederaufnahme ab Entlassungstag. Ab dem Tag der Entlassung aus dem Krankenhaus wird das Pflegegeld automatisch wieder in voller Höhe gezahlt — keine neue Antragstellung, keine neue Begutachtung. Die Pflegekasse erfährt die Entlassung in der Regel über die Krankenkasse oder auf telefonische Mitteilung (siehe § 39 Abs. 1a SGB V — Entlassmanagement).
  3. Was ist mit Reha und Vorsorgeeinrichtungen? Die 8-Wochen-Frist gilt gleichermaßen für stationäre Vorsorge- und Rehabilitations­einrichtungen nach § 107 Abs. 2 SGB V (siehe Wortlaut § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI).

Sonderfall Kurzzeitpflege — halbes Pflegegeld bis 8 Wochen je Kalenderjahr

Wird die pflegebedürftige Person im Anschluss an den Krankenhausaufenthalt (oder stattdessen) in einer zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtung nach § 42 SGB XI versorgt, wird das halbes Pflegegeld (in der Praxis: halbes Pflegegeld) für bis zu 8 Wochen je Kalenderjahr weitergezahlt. Rechtsgrundlage: § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI.

§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI (wortwörtlich):

„Die Haelfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird waehrend einer Kurzzeitpflege nach § 42 und waehrend einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils fuer bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewaehrt.“

Quelle: gesetze-im-internet.de

Tabelle: volles vs. halbes Pflegegeld je Pflegegrad

Pflegegrad Volles Pflegegeld Halbes Pflegegeld
PG 2 347 € 173,50 €
PG 3 599 € 299,50 €
PG 4 800 € 400,00 €
PG 5 990 € 495,00 €

Hinweis: Die Beträge werden aus der SSOT PFLEGEGELD in src/data/leistungen2026.ts interpoliert (BMG, Stand 2026) — keine Hartcodierung in der Seite. Der Kurzzeitpflege-Anspruch selbst ist auf 8 Wochen pro Kalenderjahr beschränkt (§ 42 Abs. 2 Satz 1 SGB XI) und wird aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag (3.539 €) finanziert.

Was passiert mit Pflegesachleistung, Entlastungsbetrag und Co.?

Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist nur einer von mehreren Leistungsansprüchen. Krankenhaus und Kurzzeitpflege berühren die anderen Ansprüche nicht:

  • Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI): unverändert — der Pflegedienst kann zu Hause weiter abrechnen.
  • Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI, 131 €/Monat): unverändert, zweckgebunden.
  • Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI): unverändert.
  • Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§§ 39, 42 SGB XI): unverändert; gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 €/Jahr ab PG 2.
  • Umwandlungsanspruch (§ 45a SGB XI): kann bei dauerhafter Kurzzeitpflege ebenfalls tangiert sein — siehe Umwandlungsanspruch.

Wer informiert die Pflegekasse?

Eine formelle Mitteilungspflicht an die Pflegekasse besteht nicht. Das Krankenhaus meldet die stationäre Aufnahme im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Abs. 1a SGB V an die Krankenkasse; die Pflegekasse erfährt das in der Regel über die Datenweitergabe der Krankenkasse oder auf Anfrage. Pflegebedürftige bzw. Angehörige sollten den Krankenhausaufenthalt der Pflegekasse zusätzlich melden (telefonisch oder schriftlich), damit die Pflegekasse das Ruhen formal korrekt umsetzt.

Nächster Schritt

Wer Pflegegeld im Krankenhaus bekommt, hat in der Regel einen Pflegegrad 2–5 und weitere Ansprüche. Diese Seiten helfen weiter:

Quellen

Stand 2026 — alle Beträge und Fristen wurden gegen das BMG-Dokument (bundesgesundheitsministerium.de) und die unten verlinkten Originalquellen verifiziert (2026-07-13).

Die SSOT-Daten (Pflegegeld-Beträge, Konstanten, Paragraphen-Wortlaute) liegen in src/data/pflegegeldKrankenhaus.ts und sind durch den Drift-Guard src/data/pflegegeld-krankenhaus-drift.test.ts gegen den aktuellen BMG-Stand und die amtliche Gesetzesausgabe gepinnt.

Hinweis: Keine Rechts- oder Sozialberatung, Angaben ohne Gewähr. Maßgeblich sind § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI, § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI und § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB XI in der jeweils gültigen Fassung. Im Einzelfall entscheidet Ihre Pflegekasse.
Wichtiger Hinweis: Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung. Das Ergebnis des Rechners ist eine unverbindliche Schätzung auf Basis Ihrer Selbsteinschätzung — den Pflegegrad stellt allein die Pflegekasse nach der offiziellen Begutachtung fest. Kostenlose, neutrale Beratung bieten die Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.

Häufige Fragen

Wird Pflegegeld bei einem Krankenhausaufenthalt weitergezahlt?
Ja. Pflegebeduerftige der Pflegegrade 2 bis 5 behalten ihr Pflegegeld waehrend einer vollstationaeren Krankenhausbehandlung fuer die ersten 8 Wochen (56 Kalendertage) in voller Hoehe. Rechtsgrundlage: § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI. Die Regel gilt entsprechend fuer stationaere Vorsorge- und Rehabilitations-einrichtungen.
Wie lange wird Pflegegeld im Krankenhaus gezahlt?
Fuer die ersten 8 Wochen (56 Kalendertage) in voller Hoehe, danach ruht das Pflegegeld. Die Frist beginnt mit dem Tag der Aufnahme ins Krankenhaus und endet spaetestens am 56. Kalendertag. Eine Verlaengerung ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI; die Sonderregelung fuer besondere Pflegekraefte nach § 63b Abs. 6 Satz 1 SGB XII betrifft einen eng begrenzten Personenkreis).
Ab welchem Tag ruht das Pflegegeld im Krankenhaus?
Ab dem 57. Kalendertag der stationaeren Behandlung. Beispiel: Aufnahme am 1. des Monats, 56 Tage weitergezahlt, ab Tag 57 ruht das Pflegegeld. Mit der Entlassung aus dem Krankenhaus wird es automatisch wieder in voller Hoehe gezahlt -- ohne neuen Antrag und ohne neue Begutachtung (§ 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI).
Wann wird das Pflegegeld nach der Entlassung wieder gezahlt?
Ab dem Tag der Entlassung aus dem Krankenhaus wird das Pflegegeld automatisch wieder in voller Hoehe gezahlt (§ 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI: das Ruhen ist an die Dauer der stationaeren Behandlung gebunden und endet mit der Entlassung). Es ist kein neuer Antrag und keine neue Begutachtung erforderlich. Die Pflegekasse erfaehrt die Entlassung in der Regel ueber die Krankenkasse oder auf telefonische Mitteilung. Es empfiehlt sich, den Krankenhaus-aufenthalt der Pflegekasse zusaetzlich zu melden.
Was ist mit dem Pflegegeld bei Kurzzeitpflege nach dem Krankenhaus?
Wird die pflegebeduerftige Person im Anschluss an den Krankenhaus-aufenthalt in einer zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtung nach § 42 SGB XI versorgt, wird das Pflegegeld zur Haelfte fuer bis zu 8 Wochen je Kalenderjahr fortgewaehrt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Beispiel Pflegegrad 3: volles Pflegegeld 599 EUR/Monat, halbes Pflegegeld 299,50 EUR/Monat. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege selbst ist auf 8 Wochen pro Kalenderjahr beschraenkt (§ 42 Abs. 2 Satz 1 SGB XI) und wird aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag (3.539 EUR ab Pflegegrad 2) finanziert.
Muss ich den Krankenhausaufenthalt der Pflegekasse melden?
Eine formelle Mitteilungspflicht an die Pflegekasse besteht nicht. Das Krankenhaus meldet die stationaere Aufnahme im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Abs. 1a SGB V an die Krankenkasse; die Pflegekasse erfaehrt dies in der Regel ueber die Daten-weitergabe der Krankenkasse. Das Ruhen des Pflegegeldes nach § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI tritt auch ohne aktive Meldung ein. Es ist trotzdem ratsam, den Krankenhausaufenthalt der Pflegekasse telefonisch oder schriftlich zusaetzlich mitzuteilen, damit die Pflegekasse das Ruhen formal korrekt umsetzt und die Wiederaufnahme reibungslos erfolgt.
Was ist mit Pflegegrad 1 im Krankenhaus?
Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 SGB XI. Die Frage nach Pflegegeld waehrend Krankenhaus betrifft daher nur Pflegegrad 2 bis 5. Pflegegrad 1 hat andere Leistungsansprueche (z.B. Entlastungsbetrag 131 EUR/Monat, Pflegehilfsmittel 42 EUR/Monat), die von einem Krankenhausaufenthalt nicht beruehrt werden.