Pflegegeld bei Krankenhausaufenthalt: 8 Wochen weiter, ab Tag 57 ruht es
Wer als Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 2–5 ins Krankenhaus muss, bekommt das Pflegegeld für die ersten 8 Wochen (56 Kalendertage) unverändert weiter. Danach ruht die Leistung. Bei Entlassung wird sie automatisch wieder in voller Höhe gezahlt. Wann und wie es weitergeht, regelt § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI.
Kurzantwort
Ja — 8 Wochen (56 Kalendertage) unverändert, dann ruht das Pflegegeld ab Tag 57. Bei Entlassung Wiederaufnahme ab dem Entlassungstag.
Rechtsgrundlage: § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI. Pflegegrad 2–5, volle Höhe (PG 2: 347 €, PG 3: 599 €, PG 4: 800 €, PG 5: 990 € — Stand 2026). Sonderfall Kurzzeitpflege: halbes Pflegegeld bis 8 Wochen je Kalenderjahr (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI).
Was sagt § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI?
Die Norm regelt, wann das Pflegegeld bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung ruht — und wann es unverändert weiterläuft. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 behalten ihr Pflegegeld für die ersten 8 Wochen (56 Kalendertage) in voller Höhe; ab dem 57. Kalendertag ruht es.
§ 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI (wortwörtlich):
„Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ist in den ersten acht Wochen einer vollstationaeren Krankenhausbehandlung, einer haeuslichen Krankenpflege mit Anspruch auf Leistungen, deren Inhalt den Leistungen nach § 36 entspricht, oder einer Aufnahme in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2 des Fuenften Buches weiter zu zahlen.“
Quelle: gesetze-im-internet.de
Die Regelung gilt entsprechend für stationäre Aufenthalte in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Abs. 2 SGB V sowie für eine häusliche Krankenpflege mit Anspruch auf Leistungen, deren Inhalt den Leistungen nach § 36 SGB XI entspricht (siehe Wortlaut oben).
Pflegegeld ≠ Pflegesachleistung
Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist die Geldleistung für selbst beschaffte Pflegehilfen (in der Regel pflegende Angehörige). Es ist strikt zu trennen von der Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI (Pflegedienst) und vom Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI. Die Sonderregel zur Weiterzahlung im Krankenhaus betrifft nur das Pflegegeld, nicht die Sachleistung.
Wann ruht das Pflegegeld — und wann nicht?
- Ruhen ab Tag 57. Ab dem 57. Kalendertag der stationären Behandlung wird das Pflegegeld ruhgestellt (nicht „gestrichen“). Beispiel: Aufnahme am 1. des Monats, 56 Tage weitergezahlt, ab Tag 57 ruht es.
- Wiederaufnahme ab Entlassungstag. Ab dem Tag der Entlassung aus dem Krankenhaus wird das Pflegegeld automatisch wieder in voller Höhe gezahlt — keine neue Antragstellung, keine neue Begutachtung. Die Pflegekasse erfährt die Entlassung in der Regel über die Krankenkasse oder auf telefonische Mitteilung (siehe § 39 Abs. 1a SGB V — Entlassmanagement).
- Was ist mit Reha und Vorsorgeeinrichtungen? Die 8-Wochen-Frist gilt gleichermaßen für stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Abs. 2 SGB V (siehe Wortlaut § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI).
Sonderfall Kurzzeitpflege — halbes Pflegegeld bis 8 Wochen je Kalenderjahr
Wird die pflegebedürftige Person im Anschluss an den Krankenhausaufenthalt (oder stattdessen) in einer zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtung nach § 42 SGB XI versorgt, wird das halbes Pflegegeld (in der Praxis: halbes Pflegegeld) für bis zu 8 Wochen je Kalenderjahr weitergezahlt. Rechtsgrundlage: § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI.
§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI (wortwörtlich):
„Die Haelfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird waehrend einer Kurzzeitpflege nach § 42 und waehrend einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils fuer bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewaehrt.“
Quelle: gesetze-im-internet.de
Tabelle: volles vs. halbes Pflegegeld je Pflegegrad
| Pflegegrad | Volles Pflegegeld | Halbes Pflegegeld |
|---|---|---|
| PG 2 | 347 € | 173,50 € |
| PG 3 | 599 € | 299,50 € |
| PG 4 | 800 € | 400,00 € |
| PG 5 | 990 € | 495,00 € |
Hinweis: Die Beträge werden aus der SSOT
PFLEGEGELD in src/data/leistungen2026.ts
interpoliert (BMG, Stand 2026) — keine Hartcodierung in der
Seite. Der Kurzzeitpflege-Anspruch selbst ist auf 8 Wochen pro
Kalenderjahr beschränkt (§ 42 Abs. 2 Satz 1 SGB XI) und wird aus dem
Gemeinsamen Jahresbetrag (3.539 €) finanziert.
Was passiert mit Pflegesachleistung, Entlastungsbetrag und Co.?
Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist nur einer von mehreren Leistungsansprüchen. Krankenhaus und Kurzzeitpflege berühren die anderen Ansprüche nicht:
- Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI): unverändert — der Pflegedienst kann zu Hause weiter abrechnen.
- Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI, 131 €/Monat): unverändert, zweckgebunden.
- Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI): unverändert.
- Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§§ 39, 42 SGB XI): unverändert; gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 €/Jahr ab PG 2.
- Umwandlungsanspruch (§ 45a SGB XI): kann bei dauerhafter Kurzzeitpflege ebenfalls tangiert sein — siehe Umwandlungsanspruch.
Wer informiert die Pflegekasse?
Eine formelle Mitteilungspflicht an die Pflegekasse besteht nicht. Das Krankenhaus meldet die stationäre Aufnahme im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Abs. 1a SGB V an die Krankenkasse; die Pflegekasse erfährt das in der Regel über die Datenweitergabe der Krankenkasse oder auf Anfrage. Pflegebedürftige bzw. Angehörige sollten den Krankenhausaufenthalt der Pflegekasse zusätzlich melden (telefonisch oder schriftlich), damit die Pflegekasse das Ruhen formal korrekt umsetzt.
Nächster Schritt
Wer Pflegegeld im Krankenhaus bekommt, hat in der Regel einen Pflegegrad 2–5 und weitere Ansprüche. Diese Seiten helfen weiter:
- Pflegeleistungen 2026 im Überblick — Pflegegeld-Beträge je Pflegegrad.
- Übergangspflege (§ 39e SGB V) — wenn die 56 Tage nicht reichen: 10 Tage Krankenkasse-Leistung ohne Pflegegrad.
- Pflegegrad rückwirkend — wenn noch kein Pflegegrad vorliegt oder sich die Lage geändert hat.
- Gemeinsamer Jahresbetrag — Verhinderungs- und Kurzzeitpflege aus einem Topf (3.539 €).
Quellen
Stand 2026 — alle Beträge und Fristen wurden gegen das BMG-Dokument (bundesgesundheitsministerium.de) und die unten verlinkten Originalquellen verifiziert (2026-07-13).
- § 34 SGB XI (Ruhen der Leistungsansprueche)
- § 37 SGB XI (Pflegegeld fuer selbst beschaffte Pflegehilfen)
- § 42 SGB XI (Kurzzeitpflege)
- BMG: Uebersicht Leistungsbetraege 2026
Die SSOT-Daten (Pflegegeld-Beträge, Konstanten, Paragraphen-Wortlaute)
liegen in
src/data/pflegegeldKrankenhaus.ts und sind durch den
Drift-Guard src/data/pflegegeld-krankenhaus-drift.test.ts
gegen den aktuellen BMG-Stand und die amtliche
Gesetzesausgabe gepinnt.