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Pflegegrad-Antrag-Hilfe.de

Anteiliges Pflegegeld berechnen: Ersatzpflege, Klinik

Wie viel Pflegegeld bleibt, wenn im Monat Ersatzpflege, Krankenhaus oder Ausland dazwischenkommt? Tageweise berechnet nach § 37 und § 34 SGB XI.

Kurz gesagt: Ersatz-/Kurzzeitpflege: die Hälfte des Pflegegeldes für bis zu acht Wochen im Jahr. Krankenhaus/Reha: acht Wochen voll. Ausland: acht Wochen. Teilmonate zählen mit 30 Tagen.

Pflegegrad

Voller Monatsbetrag: 599,00 €

Pflegegeld in diesem Monat: 599,00 €

Unverbindliche Berechnung. Aufnahme- und Entlassungstage sowie Einzelfallregeln Ihrer Pflegekasse sind nicht berücksichtigt.

So rechnet der Rechner

Jeder Tag zählt als 1/30 des Monatsbetrags. Tage in Ersatz- oder Kurzzeitpflege zählen, solange das Acht-Wochen-Kontingent reicht, zur Hälfte; Krankenhaus-, Reha- und Auslandstage im Rahmen ihrer acht Wochen voll. Darüber hinaus ruht das Pflegegeld an diesen Tagen. Wie die Ersatzpflege selbst bezahlt wird, lesen Sie unter gemeinsamer Jahresbetrag und Pflegegeld im Krankenhaus.

Quellen

Wichtiger Hinweis: Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung. Das Ergebnis des Rechners ist eine unverbindliche Schätzung auf Basis Ihrer Selbsteinschätzung – den Pflegegrad stellt allein die Pflegekasse nach der offiziellen Begutachtung fest. Kostenlose, neutrale Beratung bieten die Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.

Häufige Fragen

Wird das Pflegegeld bei Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege gekürzt?
Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege und einer Verhinderungspflege jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Bei Pflegegrad 3 sind das rund 299,5 € im Monat.
Was gilt im Krankenhaus oder in der Reha?
Das Pflegegeld wird in den ersten acht Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder Aufnahme in eine Vorsorge- oder Rehaeinrichtung weitergezahlt (§ 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Danach ruht es. Eine Sonderregel besteht für Pflegebedürftige mit eigenen besonderen Pflegekräften.
Wie wird ein angefangener Monat berechnet?
Besteht der Anspruch nicht für den vollen Kalendermonat, wird der Betrag gekürzt; der Monat wird dabei mit 30 Tagen angesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB XI).
Und bei Aufenthalt im Ausland?
Bis zu acht Wochen im Kalenderjahr wird das Pflegegeld weitergezahlt, in EU, EWR und Schweiz ruht der Anspruch gar nicht (§ 34 Abs. 1, 1a SGB XI). Siehe auch: Pflegegeld im Ausland.