Pflegegeld im Ausland und Urlaub: Acht-Wochen-Regel
Urlaub im Ausland oder dauerhafter Umzug: Ob das Pflegegeld weiterläuft, hängt von der Dauer und vom Zielland ab.
Kurz gesagt: Bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr wird Pflegegeld bei einem Auslandsaufenthalt weitergezahlt. In EU, EWR und der Schweiz ruht der Anspruch auf Pflegegeld gar nicht.
Beträge Stand 2026 Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (PDF)
Die Regeln im Überblick
| Situation | Pflegegeld |
|---|---|
| Aufenthalt im Ausland bis zu acht Wochen im Kalenderjahr | wird weitergezahlt (§ 34 Abs. 1 Nr. 1) |
| Aufenthalt in EU, EWR oder Schweiz (auch dauerhaft) | ruht nicht (§ 34 Abs. 1a) |
| Länger als acht Wochen in einem anderen Land | Anspruch ruht, solange der Aufenthalt dauert |
Beispiel: Bei Pflegegrad 3 beträgt das Pflegegeld 599 € im Monat. Reisen Sie sieben Wochen in die USA, zahlt die Pflegekasse es durchgehend weiter; bleiben Sie zehn Wochen, ruht der Anspruch für die Zeit, die die acht Wochen übersteigt. Die Wochen zählen je Kalenderjahr zusammen.
Sachleistungen, Verhinderungspflege und Co.
Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Sie sich im Ausland aufhalten. Die Ausnahme für Weiterzahlung nennt das Gesetz nur für das Pflegegeld und, für Pflegesachleistungen, wenn die gewohnte Pflegekraft mitreist. Für andere Leistungen, etwa den Entlastungsbetrag, nennt § 34 keine Ausnahme. Fragen Sie vor der Reise bei Ihrer Pflegekasse nach.
Pflegeperson und Rente
Die Beiträge zur Rentenversicherung der Pflegeperson laufen bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weiter, ebenso bei Erholungsurlaub der Pflegeperson bis zu acht Wochen (§ 34 Abs. 3).
Vor der Reise
- Reisezeitraum und Zielland der Pflegekasse vorab mitteilen.
- Die Wochen des Kalenderjahres zusammenrechnen (mehrere Reisen zählen zusammen).
- Bei längerem Aufenthalt außerhalb von EU/EWR/Schweiz: Ruhen des Anspruchs einplanen.
- Wer dauerhaft ins Ausland zieht, klärt die Zuständigkeit der Kasse vorab schriftlich.
Quellen
- § 34 SGB XI – Ruhen der Leistungsansprüche (abgerufen 09.10.2026)