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Pflegegeld im Ausland und Urlaub: Acht-Wochen-Regel

Urlaub im Ausland oder dauerhafter Umzug: Ob das Pflegegeld weiterläuft, hängt von der Dauer und vom Zielland ab.

Kurz gesagt: Bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr wird Pflegegeld bei einem Auslandsaufenthalt weitergezahlt. In EU, EWR und der Schweiz ruht der Anspruch auf Pflegegeld gar nicht.

Die Regeln im Überblick

Pflegegeld-Anspruch je Aufenthaltssituation im Ausland
SituationPflegegeld
Aufenthalt im Ausland bis zu acht Wochen im Kalenderjahrwird weitergezahlt (§ 34 Abs. 1 Nr. 1)
Aufenthalt in EU, EWR oder Schweiz (auch dauerhaft)ruht nicht (§ 34 Abs. 1a)
Länger als acht Wochen in einem anderen LandAnspruch ruht, solange der Aufenthalt dauert

Beispiel: Bei Pflegegrad 3 beträgt das Pflegegeld 599 € im Monat. Reisen Sie sieben Wochen in die USA, zahlt die Pflegekasse es durchgehend weiter; bleiben Sie zehn Wochen, ruht der Anspruch für die Zeit, die die acht Wochen übersteigt. Die Wochen zählen je Kalenderjahr zusammen.

Sachleistungen, Verhinderungspflege und Co.

Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Sie sich im Ausland aufhalten. Die Ausnahme für Weiterzahlung nennt das Gesetz nur für das Pflegegeld und, für Pflegesachleistungen, wenn die gewohnte Pflegekraft mitreist. Für andere Leistungen, etwa den Entlastungsbetrag, nennt § 34 keine Ausnahme. Fragen Sie vor der Reise bei Ihrer Pflegekasse nach.

Pflegeperson und Rente

Die Beiträge zur Rentenversicherung der Pflegeperson laufen bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weiter, ebenso bei Erholungsurlaub der Pflegeperson bis zu acht Wochen (§ 34 Abs. 3).

Vor der Reise

  • Reisezeitraum und Zielland der Pflegekasse vorab mitteilen.
  • Die Wochen des Kalenderjahres zusammenrechnen (mehrere Reisen zählen zusammen).
  • Bei längerem Aufenthalt außerhalb von EU/EWR/Schweiz: Ruhen des Anspruchs einplanen.
  • Wer dauerhaft ins Ausland zieht, klärt die Zuständigkeit der Kasse vorab schriftlich.

Quellen

Wichtiger Hinweis: Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung. Das Ergebnis des Rechners ist eine unverbindliche Schätzung auf Basis Ihrer Selbsteinschätzung – den Pflegegrad stellt allein die Pflegekasse nach der offiziellen Begutachtung fest. Kostenlose, neutrale Beratung bieten die Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.

Häufige Fragen

Wie lange wird das Pflegegeld bei einem Auslandsurlaub weitergezahlt?
Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu acht Wochen im Kalenderjahr wird das Pflegegeld weiter gewährt (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI). Danach ruht der Anspruch, sofern Sie sich nicht in der EU, im EWR oder in der Schweiz aufhalten.
Gilt das auch für Urlaub in der Türkei, in Großbritannien oder den USA?
Ja, die Acht-Wochen-Regel gilt für jeden Auslandsaufenthalt. Die unbegrenzte Weiterzahlung nach § 34 Abs. 1a SGB XI ist dagegen auf EU, EWR und Schweiz beschränkt; Großbritannien und die Türkei gehören nicht dazu.
Werden Pflegesachleistungen im Ausland bezahlt?
Nur, soweit die Pflegekraft, die sonst die Pflegesachleistung erbringt, die pflegebedürftige Person ins Ausland begleitet (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 SGB XI). Der Anspruch ruht sonst.
Läuft die Rentenversicherung der Pflegeperson weiter?
Die Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson (§§ 44, 44a SGB XI) ruhen bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu acht Wochen im Kalenderjahr nicht (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 SGB XI).