Hausnotruf-Zuschuss der Pflegekasse ab April 2026
Seit dem 1. April 2026 gelten neue Hausnotrufverträge der Pflegekassen: Die vereinbarte Nettovergütung liegt höher als zuvor.
Kurz gesagt: Nettovergütung 27,00 € im Monat statt 25,50 € (Verträge ab 01.04.2026). Voraussetzung ist ein Pflegegrad; Notwendigkeit und Antrag klärt die Pflegekasse.
Beträge Stand 2026 Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (PDF)
Was sich geändert hat
Der GKV-Spitzenverband schließt als Spitzenverband Bund der Pflegekassen Verträge mit den Anbietern von Hausnotrufsystemen (§ 78 Abs. 1 SGB XI). Die am 01.04.2026 in Kraft getretenen Verträge sehen eine Nettovergütung von 27,00 € vor (FAQ des GKV-Spitzenverbandes). Anbieter, die schon vor dem Stichtag Vertragspartner waren, hatten bis zum 31. Mai 2026 Zeit, einem neuen Vertrag beizutreten; bis dahin konnte nach dem alten Vertrag zu alten Konditionen versorgt werden.
Hinweis: Der Betrag ist die Vergütung zwischen Pflegekassen und Anbietern. Was Ihr Anbieter tatsächlich berechnet und welchen Anteil Sie selbst zahlen, steht in Ihrem Vertrag; Zusatzleistungen wie Schlüsselhinterlegung sind gegebenenfalls nicht im Basistarif enthalten.
So kommen Sie zum Hausnotruf auf Kassenkosten
- Pflegegrad liegt vor (Antrag).
- Pflegekasse fragen, ob der Anbieter Vertragspartner ist, und den Antrag auf Kostenübernahme stellen.
- Der Leistungserbringer berät vor der erstmaligen Nutzung und dokumentiert die Beratung.
- Rechnung und Vertrag prüfen: Basistarif und Zusatzleistungen getrennt ausweisen lassen.
Weitere Leistungen rund um die Wohnung
Neben Pflegehilfsmitteln gibt es Zuschüsse zur Wohnungsanpassung; Überblick: Pflegehilfsmittel und Leistungen 2026.
Quellen
- GKV-Spitzenverband: Hausnotrufverträge, FAQ (Stand 03/2026) (abgerufen 09.10.2026)
- § 78 SGB XI – Verträge über Pflegehilfsmittel (abgerufen 09.10.2026)
- § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel (abgerufen 09.10.2026)