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Pflegegeld 2027: Beträge und Dynamisierung

Was ändert sich beim Pflegegeld 2027? Nach heutiger Rechtslage nichts: Die nächste gesetzliche Anpassung ist für den 1. Januar 2028 vorgesehen.

Kurz gesagt: Pflegegeld 2027 nach geltendem Recht wie 2026: Pflegegrad 2 347 €, 3 599 €, 4 800 €, 5 990 € im Monat.

Pflegegeld und Leistungen 2027 im Überblick

Die Tabelle zeigt die Beträge, die nach geltendem Recht auch 2027 gelten, solange der Gesetzgeber sie nicht ändert.

Leistungsbeträge 2027 je Pflegegrad
PflegegradPflegegeldPflegesachleistungTages-/NachtpflegeVollstationär
2 347 € 796 € 721 € 805 €
3 599 € 1.497 € 1.357 € 1.319 €
4 800 € 1.859 € 1.685 € 1.855 €
5 990 € 2.299 € 2.085 € 2.096 €

Warum 2027 keine Erhöhung vorgesehen ist

§ 30 SGB XI legt die Erhöhungen fest: 4,5 Prozent zum 1. Januar 2025, danach die nächste Anpassung zum 1. Januar 2028 nach der Kerninflationsrate der vorangegangenen drei Jahre. Die konkreten neuen Beträge gibt das Bundesgesundheitsministerium im Bundesanzeiger bekannt.

Was Sie tun können

Quellen

Wichtiger Hinweis: Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung. Das Ergebnis des Rechners ist eine unverbindliche Schätzung auf Basis Ihrer Selbsteinschätzung – den Pflegegrad stellt allein die Pflegekasse nach der offiziellen Begutachtung fest. Kostenlose, neutrale Beratung bieten die Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.

Häufige Fragen

Steigt das Pflegegeld 2027?
Nach § 30 Abs. 1 SGB XI steigen die Leistungsbeträge zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent und erst wieder zum 1. Januar 2028 (§ 30 SGB XI). Eine reguläre Erhöhung zum 1. Januar 2027 sieht das Gesetz nicht vor; per Gesetz kann der Gesetzgeber das jederzeit ändern.
Wie hoch ist das Pflegegeld 2027 in Pflegegrad 3?
Nach heutiger Rechtslage 599 € im Monat, also derselbe Betrag wie 2026.
Wie wird die Anpassung 2028 berechnet?
Maßgeblich ist der kumulierte Anstieg der Kerninflationsrate in den letzten drei Kalenderjahren, höchstens der Anstieg der Bruttolöhne und -gehälter im selben Zeitraum (§ 30 Abs. 1 SGB XI). Die neuen Beträge macht das Bundesgesundheitsministerium im Bundesanzeiger bekannt.