Musterbrief: Pflegegutachten anfordern und Akteneinsicht
Musterbrief an die Pflegekasse: Gutachten anfordern und Akteneinsicht beantragen, etwa vor einem Widerspruch.
[Vorname Nachname] [Straße Hausnummer] [PLZ Ort] [Name der Pflegekasse] [Anschrift der Pflegekasse] [Ort], den [Datum] Versichertennummer: [Nummer] Betreff: Übersendung des Pflegegutachtens und Akteneinsicht Sehr geehrte Damen und Herren, zu meinem Antrag vom [Datum] bzw. dem Bescheid vom [Datum] bitte ich um Übersendung des vollständigen Gutachtens des Medizinischen Dienstes (§ 18c Abs. 2 SGB XI). Zusätzlich beantrage ich Einsicht in die mich betreffenden Verwaltungsakten (§ 25 SGB X) und bitte um Übersendung von Kopien. Bitte senden Sie die Unterlagen innerhalb von [zwei Wochen] an die oben genannte Adresse. Ich weise darauf hin, dass die Widerspruchsfrist gegen den Bescheid läuft. Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift]
Hinweise
- Die Widerspruchsfrist läuft unabhängig davon weiter; im Zweifel Widerspruch fristwahrend einlegen und später begründen.
- Prüfen Sie das Gutachten mit Gutachten prüfen.
Quellen
- § 18c SGB XI – Verfahren, Gutachten (abgerufen 09.10.2026)
- § 25 SGB X – Akteneinsicht durch Beteiligte (abgerufen 09.10.2026)
Wichtiger Hinweis: Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine
individuelle Rechts- oder Sozialberatung. Das Ergebnis des Rechners ist eine
unverbindliche Schätzung auf Basis Ihrer Selbsteinschätzung – den Pflegegrad
stellt allein die Pflegekasse nach der offiziellen Begutachtung fest. Kostenlose, neutrale
Beratung bieten die Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.
Häufige Fragen
Bekomme ich das Gutachten automatisch?
Zusammen mit dem Bescheid wird das Gutachten übersandt, sofern Sie der Übersendung nicht widersprochen haben; verlangen können Sie die Übermittlung auch zu einem späteren Zeitpunkt (§ 18c Abs. 2 SGB XI).
Habe ich ein Recht auf Akteneinsicht?
Beteiligte können Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten verlangen, soweit das zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist (§ 25 SGB X).